Urteil: Kann nicht geklärt werden kann, warum ein ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad auf die Motorhaube eines PKWs gefallen ist, scheidet in diesem Fall die sonst so obligatorische Betriebsgefahr des Zweiradfahrers gänzlich aus, und der Schaden bleibt allein beim Pkw-Halter hängen.

Der Sachverhalt

Nach einer Information der Deutschen Anwaltshotline kann ein heftiger Windstoß ein fahrtüchtiges, aber zur Unfallzeit ordnungsgemäß abgestelltes Motorrad mit einem Schlag zu Sperrmüll werden lassen - für den Besitzer glücklicherweise nicht im wörtlichen, sondern nur im juristischen Sinne.

Fällt ein Motorrad nämlich nicht aus eigenem Antrieb - soll heißen: von seinem Fahrer schlecht gesichert - auf die Motorhaube eines zufällig daneben geparkten BMWs und lädiert das Auto dabei sehr, scheidet in diesem Fall die sonst so obligatorische Betriebsgefahr des Zweirad-Fahrers gänzlich aus. Der PKW Halter bleibt auf seinem Schaden sitzen. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) auf der Grundlage eines aktuellen Urteils des Landgerichts Tübingen.

Die Entscheidung

Zwar habe nach Auffassung der Landessrichter ein Halter für die Betriebsgefahr seines Zweirads auch dann einzustehen, wenn es nicht am fließenden Verkehr teilnimmt, aber im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum - wie hier auf einem öffentlichen Parkplatz - abgestellt wurde. Und diese Haftung gilt gleichermaßen für Verletzungen von Menschen wie für Beschädigungen von Sachen. "Das umstrittene Motorrad stand jedoch nachweislich über Tage an seinem Platz, ohne umgefallen zu sein. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Es liegt also nahe, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen hat, ohne dass weitere Ursachen mitgespielt haben.

Wenn als alleiniger Grund im ruhenden Verkehr aber eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht kommt, realisiert sich laut Tübinger Urteilsspruch gerade keine in dem Motorrad liegende Gefahr mehr. Das Motorrad unterscheide sich dann nicht von einem anderen Gegenstand wie beispielsweise Sperrmüll, der vom Wind trotz üblicher Sicherung auf den Pkw gedrückt werden konnte und für den laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gefährdungshaftung besteht.

Gericht:
LG Tübingen, 31.05.2010 - 7 S 11/09

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