Eine Bestrafung wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist grundsätzlich mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar. Die 89-jährige Beschwerdeführerin veröffentlichte verschiedene Artikel, nach denen sich die massenhafte Tötung von Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht ereignet haben könne.

Zusammenfassung

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die gegen eine Verurteilung wegen Volksverhetzung in der Tatbestandsvariante der Leugnung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen, namentlich der Morde im Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau, gerichtet war.

Die Verbreitung erwiesen unwahrer und bewusst falscher Tatsachenbehauptungen kann nicht zur Meinungsbildung beitragen und ist als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

Soweit sie die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords darüber hinaus auf vermeintlich eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt, kann sie sich zwar auf ihre Meinungsfreiheit berufen. Der in der Verurteilung wegen dieser Äußerungen liegende Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich grundsätzlich gerechtfertigt.

Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermordes überschreitet die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und indiziert eine Störung des öffentlichen Friedens.

Der Sachverhalt

Die 89-jährige Beschwerdeführerin veröffentlichte verschiedene Artikel, die Darlegungen enthielten, nach denen sich die massenhafte Tötung von Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht ereignet haben könne und insbesondere die Massenvergasungen in dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau nicht möglich gewesen seien.

Zum Beleg dieser Behauptung, die in mehreren der Artikel als aufgrund neuer Erkenntnisse feststehende Tatsache präsentiert wird, verweisen die Texte unter anderem mehrfach auf veröffentlichte Befehle, aus denen hervorgehe, dass das Lager Auschwitz-Birkenau allein dazu bestimmt gewesen sei, die dort internierten Personen für die Rüstungsindustrie arbeitsfähig zu halten.

Darüber hinaus stützen sich die Artikel unter anderem auf mehrere angebliche Verlautbarungen der Leitung der Gedenkstätte in Auschwitz-Birkenau, auf verschiedene Historiker, auf Zeitungsinterviews und auf Aussagen vermeintlich als Lügner entlarvter, namentlich benannter Zeugen und Zeitzeugen.

Wegen der Äußerungen verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin wegen Volksverhetzung in sieben Fällen und versuchter Volksverhetzung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin setzte das Landgericht Verden die Gesamtfreiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung auf zwei Jahre herab und verwarf die Berufung im Übrigen. Die Revision blieb erfolglos. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet, denn die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Die Äußerungen der Beschwerdeführerin unterfallen weithin schon nicht dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Auch im Übrigen sind die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

1.) Als erwiesen unwahre und nach den Feststellungen der Fachgerichte auch bewusst falsche Tatsachenbehauptungen können die Äußerungen der Beschwerdeführerin nicht zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen und ist deren Verbreitung als solche nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das ändert sich auch nicht dadurch, dass an solche Tatsachenbehauptungen Meinungsäußerungen geknüpft werden.

2.) Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Leugnung der Verbrechen auf eigene Schlussfolgerungen und Bewertungen stützt und sich insoweit auf ihre Meinungsfreiheit berufen kann, verletzt die Verurteilung die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten. Die Strafgerichte haben § 130 Abs. 3 StGB grundrechtskonform ausgelegt und angewendet. Insbesondere haben sie bei der Verurteilung beachtet, dass Eingriffe in die Meinungsfreiheit sich nicht gegen die rein geistigen Wirkungen einer Meinung richten dürfen, sondern anerkannte Rechtsgüter schützen müssen. Denn auf Grundlage der Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen durfte das Landgericht von einer Eignung zur Gefährdung des öffentlichen Friedens durch die Äußerungen der Beschwerdeführerin ausgehen.

a) Die Tatbestandsmerkmale der Billigung und Leugnung indizieren eine tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens.

Für das Tatbestandsmerkmal der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft in § 130 Abs. 4 StGB hat das Bundesverfassungsgericht dies bereits ausdrücklich entschieden. Entsprechend überschreitet die öffentliche Billigung des nationalsozialistischen Völkermordes, wie sie § 130 Abs. 3 StGB unter Strafe stellt, die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung und indiziert eine Störung des öffentlichen Friedens.

Für die Tatbestandsvariante der Leugnung gilt nichts anderes. Die Überschreitung der Friedlichkeit liegt hier darin, dass die Leugnung als das Bestreiten des allgemein bekannten unter dem Nationalsozialismus verübten Völkermords vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte nur so verstanden werden kann, dass damit diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt werden. Die Leugnung wirkt damit ähnlich wie eine Billigung von Straftaten, die in § 140 StGB auch sonst unter Strafe gestellt ist und kommt der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 StGB gleich.

Die Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte geeignet, Zuhörer zur Aggression und zu einem Tätigwerden gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche der durch die Leugnung implizit behaupteten Verzerrung der angeblichen historischen Wahrheit angesehen werden. Sie trägt damit unmittelbar die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umschlagen zu lassen. Dies auch deshalb, weil diese Verbrechen insbesondere gezielt gegenüber bestimmten Personen- oder Bevölkerungsgruppen verübt wurden und die Leugnung dieser Ereignisse offen oder unterschwellig zur gezielten Agitation gegen diese Personenkreise eingesetzt werden kann und wird. Insofern ist es folgerichtig, dass die Gesetzesbegründung § 130 Abs. 3 StGB als Spezialfall des klassischen Volksverhetzungsparagraphen begreift.

b) Hiervon ausgehend können die landgerichtlichen Feststellungen die Verurteilung der Beschwerdeführerin tragen. Danach hat die Beschwerdeführerin wiederholt die systematische Vernichtung von Menschen durch das nationalsozialistische Deutschland, insbesondere auch den Völkermord an den Juden, in Abrede gestellt. Aus den Feststellungen ist nichts dafür ersichtlich, dass die tatbestandsmäßige Leugnung trotz dieser Indizwirkung ausnahmsweise nicht dazu geeignet war, eine Gefährdung des öffentlichen Friedens herbeizuführen.

Vielmehr liefern die Artikel durch die Einbettung der Leugnung in die mehrfach an die Mitglieder des Zentralrats der Juden gerichtete Aufforderung, die gängigen Vorstellungen über die Ereignisse über Auschwitz richtigzustellen, ein Beispiel der vom Gesetzgeber gesehenen Gefahr einer gezielten Agitation gegen Bevölkerungsgruppen durch Leugnung eines an ihnen begangenen Völkermordes. Hierdurch wird gezielt und bewusst Stimmung gegen die jüdische Bevölkerung und deren Interessenvertretung gemacht.

c) Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung ist auch im Einzelfall verhältnismäßig. Sie hält sich hinsichtlich des Strafmaßes in dem den Strafgerichten zukommenden weiten Wertungsrahmen.

Gericht:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.06.2018 - 1 BvR 673/18

BVerfG, PM 67/2018
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