Der Sachverhalt
Der 39-jährige Mann, der selbst zwei Kinder hat, belästigte die zwei Frauen im Alter von 16 und 17 Jahren weiter, bis ein Fahrgast ihn aufforderte, die beiden in Ruhe zu lassen und auszusteigen. Beim anschließenden Streit stellte er seine Taschen ab, zog seine Jacke aus, schob die Ärmel nach oben und sagte zu dem Fahrgast: Komm zu mir.
Er holte mit seiner rechten Hand aus und schlug nach dem Kopf des Fahrgastes, verfehlte ihn jedoch. Der Fahrgast schubste ihn weg und einige junge Fahrgäste stellten sich zwischen die beiden. Sie schoben den Mann an einer Haltestelle ins Freie. Er spreizte sich in die Türe ein und schrie den Fahrgast an, dass er herkommen solle. Mit schlechtem Deutsch beschimpfte er auch die anderen Fahrgäste, u.a mit "halts Maul" und "Arschloch". Plötzlich trat er aus Wut gegen eine Trennscheibe. Diese ging zu Bruch, als er nochmals mit der Faust dagegen schlug. Der Schaden beträgt 300 Euro. Die Mädchen verließen völlig fertig am Harras die S-Bahn.
Das Urteil des Amtsgericht München
Das Amtsgericht München (Urteil, 855 Ds 258 Js 109321/16) verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung, versuchter Körperverletzung und gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten ohne Bewährung.
Im Prozess erklärte die 17-Jährige: "Wir haben weder Ausländer noch Zigeuner gesagt und auch nicht, dass er stinkt. Wir haben auf Facebook gepostet, dass wir denjenigen suchen, der uns geholfen hat. Ein Radiosender hat den (Fahrgast) dann ausfindig gemacht." Der Fahrgast wurde im Prozess jedoch nicht als Zeuge vernommen.
Bei der Höhe der Strafe berücksichtigte das Gericht, dass der Angeklagte sich umfassend geständig zeigte und er sich auch bei den Geschädigten entschuldigte. Die Reue des Angeklagten wirkte glaubhaft. Des Weiteren befand sich der Angeklagte im hiesigen Verfahren gut 2 Monate in Untersuchungshaft, was den der deutschen Sprache kaum mächtigen Ausländer besonders hart trifft.
Strafschärfend wirkte sich aus, dass der Mann bereits vorbestraft ist und erst vor der Tat aus der Haft entlassen worden war. Der zuständige Richter führt aus: "Des Weiteren gebieten auch generalpräventive Erwägungen die empfindliche Ahndung von Straftaten im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs." Da die Sozialprognose schlecht ist, wurde die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 02.05.2016 - 855 Ds 258 Js 109321/16
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