Die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe kann bei einem Diebstahl mit nur bagatellhaftem Schaden bei einem erheblich vorbestraften Täter schuldangemessen sein. Im vorliegenden Fall entwendete der Angeklagte eine Flasche Wodka zum Preis von 4,99 Euro.

Der Sachverhalt

Der heute 46 Jahre alte Angeklagte entwendete in einem Lebensmittelmarkt eine Flasche Wodka zum Preis von 4,99 Euro. Der Angeklagte ist alkoholkrank, wegen Diebstahls in erheblichem Umfang vorbestraft und hat bereits Hafterfahrung. Die entwendete Ware gelangte an den Lebensmittelmarkt zurück.

Der Angeklagte hat den Diebstahl gestanden. Das Amtsgericht Siegen verhängte gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro. Die Staatsanwaltschaft ging in Berufung und die kleine Strafkammer des Landgerichts Siegen sprach eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten aus, ohne die Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Aufgrund der starken Alkoholisierung des Angeklagten ging sie von seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) aus. Der Angeklagte legte Revision ein.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (1 RVs 82/14)

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat durch Urteil (1 RVs 82/14) die Dauer der Freiheitsstrafe auf einen Monat und eine Woche reduziert (ohne Bewährung).

Auch zur Ahndung von Bagatellstraftaten könnten - so die Entscheidung des 1. Strafsenats - kurzzeitige Freiheitsstrafen verhängt werden. Im vorliegenden Fall sei eine solche Bestrafung naheliegend angesichts der zahlreichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und angesichts des Umstandes, dass er sich weder durch zuvor verhängte Geldstrafen noch durch Bewährungsstrafen und die Vollstreckung kurzzeitiger Freiheitsstrafen von der Begehung der neuerlichen Tat habe halten lassen.

Kein Verstoß gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens

Es verstoße auch nicht gegen das Gebot schuldangemessenen Strafens, wenn im Hinblick auf Vorstrafen bei geringen Schadenssummen vollstreckbare Freiheitsstrafen verhängt würden. Im vorliegenden Einzelfall sei allerdings die vom Berufungsgericht verhängte dreimonatige Freiheitsstrafe zu reduzieren, weil das Berufungsgericht den zulasten des Angeklagten sprechenden Umständen seiner Vorstrafen, seine Hafterfahrung und seiner Rückfallfrequenz ein nicht mehr angemessenes Übergewicht eingeräumt habe. Zu berücksichtigen seien auch gewichtige strafmildernde Umstände. So habe der Angeklagte die Tat gestanden. Der Schaden liege im untersten Bereich der Geringwertigkeit Die entwendete Sache habe der Geschädigte zurückerlangt. Zudem sei der Angeklagte alkoholkrank und habe die Tat im erheblich alkoholisierten, seine Schuldfähigkeit vermindernden Zustand begangen.

Strafzumessung

Ausgehend von den für die Strafzumessung feststehenden Umständen könne der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil davon auszugehen sei, dass das Berufungsgericht gegen den Angeklagten bei rechtsfehlerfreier Strafzumessung jedenfalls eine Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche verhängt hätte. Die Dauer dieser Freiheitsstrafe liege über dem gesetzlichen Mindestmaß einer Freiheitsstrafe, das einen Monat betrage. Das trage dem Umstand Rechnung, dass der vielfach vorbestrafte Angeklagte, der schon fünfmal eine Freiheitsstrafe verbüßt habe, mit einer höheren Freiheitsstrafe zu belegen sei als derjenige, der wegen einer Tat mit objektiv geringfügigem Schaden erstmals zu einer Freiheitsstrafe in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes verurteilt werde.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.10.2014 - 1 RVs 82/14

OLG Hamm, PM
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