Ein Steuerpflichtiger kann die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als  außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.

Der Sachverhalt

Die Kläger ließen ihre 2 ½-jährige schwerbehinderte Tochter von zwei Heilpraktikern eines Naturheilzentrums behandeln. Die Krankenkasse lehnte die Erstattung der Kosten von rund 16.800 € ab. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend und legten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) vor.

In diesem Attest empfahl die Ärztin die Teilnahme am Förderprogramm des Naturheilzentrums und erläuterte, dass bei dem schweren Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und auch medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen sei.

Der zuständige Amtsarzt vermerkte auf diesem Attest: "Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt". Dem Finanzamt waren die Ausführungen des Amtsarztes schlichtweg zu kurz. Darin sei kein Gutachten zu sehen, so das Finanzamt. Die  Behandlungskosten wurden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Die Kläger wandten sich an das Finanzgericht.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil, Az. 1 K 1480/16) Erfolg. Ein Steuerpflichtiger kann die Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als sog. außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.

Auch das Finanzgericht war der Auffassung, dass die Tochter der Kläger mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden sei, so dass der Nachweis der Erforderlich- bzw. Zwangsläufigkeit nach § 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in qualifizierter Form geführt werden müsse.

Diese Anforderungen, so das Finanzgericht, seien aber erfüllt. Zwar enthalte der Wortlaut des § 64 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStDV tatsächlich den Begriff "amtsärztliches Gutachten". Die Vorschrift ermächtige jedoch nicht nur den Amtsarzt, sondern in gleicher Weise auch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK), die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei unkonventionellen Behandlungsmethoden zu bestätigen.

Hierfür müsse der medizinische Dienst nur eine "Bescheinigung" ausstellen. Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf Sinn, Zweck und historische Entwicklung der Vorschrift seien daher an das "Gutachten" des Amtsarztes in Bezug auf Form und Inhalt keine höheren Anforderungen als an eine "Bescheinigung" zu stellen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2018 - 1 K 1480/16

FG RLP, PM
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