Unternehmer sind für die Durchführung der selbständigen Tätigkeit oftmals unterwegs. Ein Beitrag über die Arten von Reisekosten, steuerliche Änderungen und Auswärtstätigkeiten.

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Unternehmer sind für die Durchführung der selbständigen Tätigkeit oftmals unterwegs. Durch die Dienstreisen entstehen für einen Unternehmer verschiedene finanzielle Aufwendungen, die als Reisekosten bezeichnet werden. Nach dem deutschen Recht liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn sich ein Unternehmer abseits der Wohnung oder des eigenen Betriebs befindet.

Arten von Reisekosten

In Deutschland kann zwischen verschiedenen Reisekosten unterschieden werden, die steuerlich differenziert betrachtet werden müssen. Die unterschiedlichen Reisekosten unterscheiden sich durch die Art der finanziellen Aufwendungen, die aufgrund einer Auswärtstätigkeit entstehen. Zu den bekanntesten Reisekosten gehört der Verpflegungsmehraufwand. Diese Mehrkosten, die aufgrund der Verpflegung während der Auswärtstätigkeit entstehen, können Unternehmer durch die Verpflegungspauschale beim zuständigen Finanzamt geltend machen.

Auch Übernachtungsaufwendungen gehören zu den Reisekosten. Unter diesen werden alle finanziellen Aufwendungen zusammengefasst, die infolge von Übernachtungen und Unterbringungen entstanden sind. Um diese steuerlich absetzen zu können, müssen Unternehmer sowohl die Rechnungen als auch die Quittungen, sowie sämtliche andere Belege aufführen. Liegt eine ordentliche Rechnung vor, kann der Unternehmer bei diesen Reisekosten den Vorsteuerabzug nutzen. Auch Fahrtkosten, die zum Beispiel durch Benzin und Diesel entstehen, gehören zu den Reisekosten. Steuerlich können sie durch die Reisekostenpauschale geltend gemacht werden. Des Weiteren lässt sich bei den laufenden Kfz-Kosten ein Vorsteuerabzug durchführen, wenn die entsprechenden Belege vorhanden sind. Jedoch ist bei der Reisekostenpauschale kein Vorsteuerabzug möglich. Reisekosten steuerlich geltend machen Grundsätzlich können Unternehmer in der Bundesrepublik Deutschland die eigenen Reisekosten sowohl als Werbu ngskosten als auch als Betriebsausgaben geltend machen.

Steuerliche Änderungen

Gerade bei den Übernachtungskosten muss seit 2010 explizit auf die neuen Mehrwertsteuersätze im Hotelwesen geachtet werden. Nach der Lohnsteuerrichtlinie 2008 gehören sowohl die Verpflegungsaufwendungen als auch die Reiseneben- und Übernachtungskosten zu den Ausgaben, die beim Fiskus geltend gemacht werden können. Selbstredend gilt dies auch bei den Fahrtkosten. Es können grundsätzlich die Kosten geltend gemacht werden, die infolge einer Auswärtstätigkeit entstehen und mit der eigenen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Unternehmer können diese Aufwendungen als Betriebsausgaben handhaben und dadurch den individuellen Gewinn mindern.

Was sind Auswärtstätigkeiten?

Reisekosten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese im Rahmen einer Auswärtstätigkeit entstehen. Als Auswärtstätigkeit werden alle Dienstreisen angesehen, bei denen der Unternehmer weder in der eigenen Wohnung noch in der eigenen Betriebsstätte ist. Grundsätzlich müssen auch Aus- und Weiterbildungen als Auswärtstätigkeit angesehen werden und können dementsprechend von der Steuer abgesetzt werden.

Durch ein Urteil vom BFH wurde in den vergangenen Jahren die Geltendmachung für Geschäftsreisende erweitert. Das Urteil bezieht sich insbesondere auf gemischte Reisen, die nicht ausschließlich der beruflichen Tätigkeit dienen. Heute können alle Reisekosten, die Unternehmer bestreiten müssen, in abziehbare und nicht abziehbare Kosten geteilt werden. Alle Zeitanteile, die der beruflichen Tätigkeit dienen, können steuerlich abgesetzt werden. Für die privaten Zeitanteile gilt dies jedoch nicht.

Unternehmer müssen darauf achten, dass sie sämtliche Übernachtungskosten durch Einzelnachweise belegen müssen. Nur wenn Belege vorhanden sind, können die Aufwendungen auch geltend gemacht werden. Bei Inlandsreisen können die Verpflegungsmehraufwendungen durch Pauschalbeträge geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Auswärtstätigkeit über 24 Stunden kann ein Pauschalbetrag von 24 Euro genutzt werden.

Dieser Artikel wurde von http://www.betriebsausgabe.de/ zur Verfügung gestellt.

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