Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger sich vom Geld seiner Eltern vor fünf Jahren einen riesigen Pick-Up Truck, Ford F 150, US-Import für 21.000 € gekauft. Wer Grundsicherungsleistungen haben will, muss ein teures Auto grundsätzlich vorher verwerten. Jedoch nicht immer...
Der Sachverhalt
Geklagt hatte ein 58-jähriger Hartz-IV Empfänger, der sich vom Geld seiner Eltern vor fünf Jahren einen riesigen Pick-Up Truck, Ford F 150, US-Import für 21.000 € gekauft hatte. Das Kfz weist einen Hubraum von 4.605 cm³ und eine Leistung von 218 kW auf (Modelljahr 2010; damaliger km-Stand: 49.500 km). Das Jobcenter lehnte die Leistungen ab, er sei nicht hilfebedürftig und er müsse vorhandenes Vermögen in Form des Autos zunächst verwerten.
Nach eigenen Internetrecherchen des Jobcenters und dem Angebot eines örtlichen Gebrauchtwagenhändlers sei von einem Wert von 20.000 € auszugehen. Bei einem Privatverkauf sei von einem noch höheren Verkehrswert auszugehen.
Die Entscheidung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 122/19 B ER) hat das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig zur Leistung verpflichtet. Die Freibeträge zur Hilfebedürftigkeit würden nicht überschritten.
Das Zusammenspiel der Freibeträge
Zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gelte ein seit Jahren unveränderter Kfz-Freibetrag von 7.500 €. Hinzu komme ein Vermögensfreibetrag, der mit zunehmendem Alter ansteige und bei dem Kläger 9.300 € betrage. Da außer dem Auto kein weiteres Vermögen vorhanden war, hätte der Kläger nur verkaufen müssen, wenn der Wert 16.800 € übersteigen würde.
Die Berechnung des Jobcenters konnte das Gericht nicht nachvollziehen, da der Gesamtfreibetrag selbst bei einem jährlichen Wertverlust von nur 5 % durch Alter und Laufleistung unterschritten werde. Auch die vom Jobcenter beantrage richterliche Inaugenscheinnahme des Autos brachte keine anderen Erkenntnisse.
Bisher kein Wertgutachten eingeholt
Vielmehr beanstandete der Senat, dass bei solch unterschiedlichen Einschätzungen bisher kein Wertgutachten eingeholt wurde. Da im Eilverfahren nur geschätzt werden könne, sei dies im Hauptsacheverfahren nachzuholen.
Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.05.2019 - L 11 AS 122/19 B ER
LSG Niedersachsen-Bremen, PM
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