Das Sozialgericht Frankfurt entschied, dass Hartz IV-Empfänger für die Erstausstattung ihrer Wohnung auch Leistungen zur Anschaffung eines gebrauchten Fernsehgerätes beanspruchen können.

Der Sachverhalt:

In den beiden entschiedenen Fällen zogen die Klägerinnen nach einer Trennung vom Lebensgefährten bzw. nach dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt jeweils in eine eigene Wohnung. Sie beantragten jeweils bei der zuständigen Behörde Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgegenständen einschließlich eines Fernsehers. Die Behörde lehnte die Anträge in Bezug auf den Fernseher ab. Ein Fernseher sei für eine geordnete Haushaltsführung nicht notwendig. Er diene nur der Unterhaltung und Information. Für den Kauf eines Fernsehers könne deshalb kein Zuschuss beansprucht werden. Vielmehr müssten die Klägerinnen den Betrag aus der Regelleistung ansparen.

Die Entscheidung des Sozialgericht:


Das Sozialgericht Frankfurt hat in beiden Verfahren den Klägerinnen Recht gegeben. Zur Erstausstattung einer Wohnung zählten in der Regel alle Gegenstände, die in Haushalten unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind. Dies sei bei einem Fernseher der Fall, da fast 95 % solcher Haushalte mit Fernsehern ausgestattet seien. Ein Fernsehgerät stelle damit den sozialüblichen Standard dar, der auch Hartz IV-Empfängern zugestanden werden müsse. Allerdings bestehe nur ein Anspruch auf ein gebrauchtes Gerät, da die Anschaffung gebrauchter Geräte einem üblichen, sparsamen Verhalten entspreche.

Redaktion Rechtsindex | PM des Sozialgericht Frankfurt am Main,
Urteil vom 28.05.2009, S 17 AS 388/06 und S 17 AS 87/08

Entscheidungshinweis:


Die hier veröffentlichte Entscheidung des ist u.U. überholt. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgericht finden Sie unter der Meldung "Hartz IV - Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung".


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