Das Sozialgericht Dortmund hatte im Falle eines Paketfahrers zu entschieden, ob dieser sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, wenn der Paketfahrer zwar einen eigenen PKW nutzt, jedoch durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe des Logistikunternehmens eingebunden ist.

Aus der Entscheidung

Ist ein Paketfahrer durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Abläufe eines Logistikunternehmens eingebunden, wird er sozialversicherungspflichtig beschäftigt, auch wenn der Zusteller einen eigenen PKW nutzt, so das Sozialgericht Dortmund in seinem Urteil (Az. S 34 R 934/14).

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Paketfahrers aus Hattingen entschieden, der als Sub-Sub-Unternehmer Pakete mit einem eigenen PKW-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen auslieferte. 

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in den Betrieb eingegliedert wird und einem - ggfls. nach den Erfordernissen des konkreten Tätigkeitsfeldes eingeschränkten - umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dem gegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das eigene Unternehmerrisiko und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Das Gericht ging davon aus, dass der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt gewesen sei (§ 7 Abs. 1 SGB IV vor). Er sei durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistikunternehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung, die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens eingegliedert gewesen.

Zwar könnten die Nutzung des eigenen PKW und die Tragung eines Haftungsrisikos Indizien für eine selbständige Tätigkeit sein. Hier sei diese Vertragsgestaltung jedoch weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logistikunternehmens.

Gericht:
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 11.09.2015 - S 34 R 934/14

SG Dortmund
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