In Tageseinrichtungen betreute Kinder sind gesetzlich unfallversichert, wenn die Tagesmutter eine behördliche Betreuungserlaubnis hat. Es komme nicht darauf an, ob das Kind durch das Jugendamt vermittelt worden sei und dieses (teilweise) die Betreuungskosten trage.

Der Sachverhalt

Ein nunmehr vierjähriges Kind aus Wuppertal hatte sich während der Betreuung bei seiner Tagesmutter mit heißem Tee den Arm verbrüht. Das Kind hatte schwere Verletzungen erlitten, die eine mehrtägige stationäre Behandlung und eine Hauttransplantation erforderten. Mit der Tagesmutter bestand ein privater Vertrag und die Betreuungskosten wurden durch die Eltern gezahlt.

Die Unfallkasse NRW hatte einen Arbeitsunfall anerkannt. Sämtliche Behandlungskosten wurden von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen. Auch eventuelle Folgeschäden müssten von der Unfallversicherung getragen werden. Die Tagesmutter ist aus der Haftung entlassen.

Eltern klagen gegen Anerkennung eines Versicherungsfalles

Da die Eltern des Klägers jedoch einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Tagesmutter durchsetzen wollten, hatten sie gegen die Anerkennung eines Versicherungsfalles geklagt. Sie waren der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung nicht eingreife, sondern der Fall privatrechtlich abzuwickeln sei.

Das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorfs (Az. S 1 U 461/12)

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialgesetzbuches (SGB), das die Kindertagespflege im Jahr 2005 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt habe, komme es nur darauf an, ob die Betreuungsperson eine behördliche Erlaubnis habe. Eine andere Auslegung entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.

Diese wolle den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen und alle Kinder, die tagsüber von geeigneten Personen betreut werden, unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stellen.

Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2014 - S 1 U 461/12

SG Düsseldorf, PM
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