Urteil: Eine Anwaltskanzlei überwies ihren angestellten Mitarbeitern monatlich Essenszuschüsse zusammen mit ihren Lohn. Das Sozialgericht Aachen entschied, dass es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

Der Sachverhalt

Eine kleine Anwaltskanzlei überweis monatlich auf die Konten ihrer angestellten Mitarbeitern Essenszuschüsse in vorab festgelegter Höhe zusammen mit ihrem Lohn. Bei einer Betriebsprüfung fiel dieses Vorgehen auf und der zuständige Rentenversicherungsträger stellte fest, dass es sich hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt. Es wurden Beiträge zur Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nacherhoben.

Die Entscheidung

Zu Recht, wie das Sozialgericht jetzt feststellte. Denn das Beitragsrecht lehne sich eng an das Steuerrecht an. Eine Privilegierung aber sehe das Einkommensteuerrecht lediglich vor, wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte selbst dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Kleinbetrieb handele, der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne. Gegen das Urteil ist Berufung zum Landesozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Essen möglich.

Gericht:
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 21.05.2010, S 6 R 113/09

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