Für den Fall anhaltender Zuwiderhandlung hat das Oberlandesgericht Hamburg in einer aktuellen Entscheidung (Az. 5 W 4/09) ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro bzw. eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten pro jedem weiteren Verstoß angedroht.
Wird eine Kreuzfahrt mit einem Preis ab 829 Euro pro Person beworben, dann muss es auch mindest ein solches Angebot an Bord des Schiffes geben.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kritisierten die Hamburger Richter insbesondere, dass es sich bei dem angepriesenen Angebot lediglich um einen Sonderpreis für Kinder handelt. "Da solche Kreuzfahrten aber gewöhnlich von Erwachsenen gebucht werden, ist der davon angesprochene durchschnittliche Verbraucher gerade kein Minderjähriger", erklärt Rechtsanwalt Franz Walter Hopusch (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Das Wort "ab" in der Preisangabe würde vom Verbraucher jedoch dahingehend verstanden, er habe im günstigsten Fall nur diesen Betrag zu zahlen. Er muss dabei nicht von sich aus damit rechnen, dass es sich hierbei um einen für ihn gar nicht in Frage kommenden Kinderpreis handelt.
Richter: Sonderpreis für Kinder keine akzeptable Werbegrundlage
Wer gegenüber den Endverbrauchern als Anbieter von Waren und Leistungen unter Angabe von konkreten Mindestpreisen wirbt, hat nach den gesetzlichen Vorschriften immer auch den tatsächlichen Endpreis anzugeben - also jenen Gesamtbetrag, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Die Angabe des abgemahnten Reiseveranstalters dagegen stellt keinen für irgendeinen Schiffspassagier in der Realität erzielbaren Endpreis dar.
Quelle: ARAG AG
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