Grundpreise an den Einkaufsregalen müssen deutlich zu lesen sein. Oftmals braucht man eine Lupe, um die Grundpreise an den Regalen von Verkaufsware zu entziffern, da die Angaben auf den Preisetiketten zu klein sind. Gegen die Minischrift haben jetzt Verbraucherschützer geklagt.

Minischrift verstößt gegen Preisangabenverodnung

Die verwendete Schriftgröße bei der Grundpreisangabe in einer Discounter-Kette ist in den Augen des Richters "nicht deutlich lesbar" und verstößt daher gegen die Preisangabenverordnung. Ein Grundpreis ist immer anzugeben, wenn ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Die Grundpreise werden dann in eine Mengeneinheit gebracht, sodass man z.B. die Preise mit dem Liter des einen Produktes mit Liter des anderen Produktes vergleichen kann.

"Deutlich lesbare Grundpreisangaben sind unverzichtbare Einkaufshilfen für Verbraucher", erläutert der NRW-Verbraucherzentralenvorstand. Bei der Viel­zahl an unterschiedlichen Packungsgrößen und der unüberschaubaren Anzahl an Herstellern sei die Grundpreisangabe für Verbraucher oft die einzige Mög­lichkeit, die Preise im Supermarkt zuverlässig zu vergleichen. Müller: "Umso wichtiger ist es, als Verbraucherschützer bei dem Thema nachdrücklich am Ball zu bleiben und uns dafür einzusetzen, dass die Grundpreisangaben nicht ein­fach durch Auszeichnungen im Miniformat auf dem Preisschild versteckt wer­den."

Gericht:
Landgericht Nürnberg-Fürth (Az: 7O 1400/11)

Quelle: Rechstindex, Verbraucherzentrale NRW
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