Eine adlige Immobilienverwalterin war auf der Suche nach dem passenden Mann und beauftragte eine Partnervermittlung. Vom Ergebnis war sie enttäuscht. Die beworbene Exklusivität habe nicht vorgelegen: mit einem Arzt oder Apotheker seien ihr lediglich Herren aus einer gutbürgerlichen Schicht präsentiert worden.

Der Sachverhalt

Die Parteien vereinbarten ein Honorar von 5000,00 € bei einer Vertragslaufzeit von 3 Monaten, wobei die Anzahl der von der Klägerin jeweils anzufordernden Partnervorschläge nicht limitiert war. Die Partnervermittlung unterbreitete der Klägerin während der Vertragslaufzeit fünf Partnervorschläge. Einen weiteren Vorschlag erhielt sie danach noch am 30.06.2017.

Die Klägerin ist der Auffassung der Vertrag sei wegen nicht ausreichend bestimmter Hauptleistungspflicht der Partnervermittlung nichtig. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Partnervermittlung sei überhaupt nicht in der Lage gewesen die versprochene Leistung zu erbringen.

Zwei der Herren seien nur auf ein sexuelles Abenteuer aus gewesen, einer davon sei in einer Beziehung gewesen. Bei zwei anderen bestehe der Verdacht, es handele sich um bloße Karteileichen. Die beworbene Exklusivität habe nicht vorgelegen: mit einem Arzt, einem Apotheker, einem Makler und einem PC-Instandsetzer seien ihr lediglich Herren aus einer gutbürgerlichen Schicht präsentiert worden.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten kurz nach Ablauf der Vertragslaufzeit erklärte die Klägerin die Anfechtung, die Kündigung und den Widerruf des Vertrages. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung ab.

Die Entscheidung

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah die Klage als unbegründet. Unstreitig wurden der Klägerin sechs Partnervorschläge unterbreitet. Fünf der Männer war die Klägerin bereit zu treffen, mit dreien davon kam es zu einem Treffen. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Vorschläge völlig ungeeignet waren und nicht dem Anforderungsprofil der Klägerin entsprachen

Nicht exklusiv genug - Die Eltern waren Arbeiten...

Einen Vorschlag hat die Klägerin abgelehnt, da ihr die Nationalität des Mannes nicht gefiel und die Tatsache, dass seine Eltern Arbeiter waren. Der Vertrag enthält jedoch keine Einschränkungen bezüglich der vorzuschlagenden Nationalitäten und auch keine Vorgaben bezüglich der Profession der Eltern der potentiellen Partner.

Soweit die Klägerin vorträgt, die vorgeschlagenen Partner seien nicht exklusiv genug gewesen, lässt sich auch hieraus eine zur Vertragserfüllung nicht geeignete Leistung der Klägerin nicht herleiten. Zumindest zwei der vorgeschlagenen Männer waren Akademiker (Arzt, Apotheker), dies entspricht einer gehobenen und gut verdienenden Gesellschaftsschicht. Dass mehr Exklusivität geschuldet gewesen sei, lässt sich dem geschlossenen Vertrag nicht entnehmen.

Reines sexuelles Interesse?

Auch die Tatsache, dass zwei der vorgeschlagenen Männer an einer sexuellen Beziehung zur Klägerin interessiert waren, macht diese Partnervorschläge nicht wertlos. Dass einer der Männer vor hatte, beim zweiten Treffen ein Doppelzimmer zu buchen, heißt nicht, dass er ausschließlich an einer sexuellen Beziehung interessiert war.

Keine Mindestanzahl an Vorschlägen

Dass eine Mindestanzahl nicht vertraglich festgeschrieben ist, macht die Pflicht der Beklagten nicht unbestimmt. Schließlich hängt die Erforderlichkeit eines weiteren Partnervorschlags vom Verlauf der Kontaktaufnahme mit der zuletzt vorgeschlagenen Person ab. Ziel des Vertrages und der Klägerin war es einen geeigneten Partner zu finden und nicht eine bestimmte Anzahl von Männern zu treffen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 22.03.2019 - 113 C 16281/18

AG München, PM 73/2019
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