Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem Unstimmigkeiten über die Tätigkeit von zwei Politessen und einem Anwohner zu einer tätlichen Auseinandersetzung führten – obwohl diese ein Fahrzeug gar nicht abschleppen wollten.
Der Sachverhalt
Zwei Politessen erhielten die Mitteilung, dass sie sich in eine Straße in Köln begeben sollen, da dort ein Fahrzeug eine Sammelgarage zuparke. Sie suchten die Adresse auf, wo tatsächlich ein Fahrzeug vor einer Ein- und Ausfahrt stand. Eine Halteranfrage ergab, dass der Halter nicht in der Nähe wohnte.
Als der dort wohnhafte Beklagte an der Zufahrt erschien, bat ihn eine der Politessen darum, das Tor zu öffnen, was dieser unmittelbar tat. Auf dem Grundstück befand sich kein PKW, vorhandene Stellplätze waren mit Gras und Unkraut zugewachsen. Sie erklärten dem Beklagten, dass ein Abschleppen nicht möglich sei, da niemand an der Ausfahrt aus dem Grundstück gehindert sei.
Eine Mitarbeiterin nahm ihre Dienstkamera zur Hand, um Fotos von der Zufahrt zu fertigen. Es kam sodann zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und den beiden Mitarbeiterinnen, deren Hergang von den Beteiligten unterschiedlich geschildert wurde.
Sie führte jedenfalls zu einem Polizei- und Krankenwageneinsatz, bei dem eine der Mitarbeiterinnen ins Krankenhaus gebracht werden musste. Dort wurde eine Rücken- und Rippenprellung diagnostiziert. Sie war 65 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Die Stadt Köln forderte nun von dem Beklagten Ersatz für den Ausfall der Politesse über diesen Zeitraum.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Er habe die Mitarbeiterin in den Rücken geschlagen und sie weggestoßen, als diese die Kamera ausgepackt habe. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme und insbesondere der Vernehmung der beiden Politessen war die Richterin davon überzeugt, dass der Beklagte die Mitarbeiterin vorsätzlich verletzt und die geschilderten Folgen herbeigeführt hat.
Der Version des Beklagten, der lediglich einen Stoß in den Rücken der Mitarbeiterin einräumte und im Übrigen die Politessen nur vom Grundstück geschoben haben will, folgte sie nicht. Die Kammer verurteilte ihn zum Ersatz von insgesamt rund 8.300,-€ für das von der Stadt im Zeitraum des Ausfalls gezahlte Gehalt nebst Sozialabgaben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 823 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 EntgFG
Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 16.05.2019 - 2 O 279/17
LG Köln, PM
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