Der Kläger führte den jungen Hund einer Freundin aus. Auf dem Parkplatz eines Restaurants überkam den Hund ein allzu tierisches Bedürfnis. Die Folge war ein Hundhaufen und eine handfeste Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Restaurantbesitzer und dessen Vater. Vor dem Amtsgericht wurde der Streit fortgesetzt.
Der Sachverhalt
Nach Vollendung des Geschäftes, forderten die Beklagten den Kläger auf, die Hinterlassenschaft des Hundes zu beseitigen. Der Kläger entfernte sich aber vom "Tatort" und wurde von den Beklagten begleitet, die weiter die Beseitigung des Haufens einforderten.
Die weitere Auseinandersetzung eskalierte und gipfelte in einer tätlichen Auseinandersetzung, nachdem der Kläger die Beklagten beleidigte. Das weitere Geschehen stand zwischen den streitenden Parteien im Streit.
Der Kläger behauptete, dass die Beklagten ihn nach einem Streitgespräch zu Boden geschlagen und am Boden liegend getreten hätten. Dabei hätte er einen Nasenbeinbruch, Schwellungen im Gesicht und Schmerzen erlitten. Dafür verlangte er ein Schmerzensgeld von 2.500,00 EUR.
Der Vater räumte ein, den Kläger zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, um seinen Sohn vor den Angriffen des Klägers zu schützen. Der Sohn selbst verlangte im Rahmen einer Widerklage von dem Kläger 500,00 EUR Schmerzensgeld für durch den Kläger erlittene Verletzungen im Hals- und Nackenbereich. Der Kläger hätte ihn in den "Schwitzkasten" genommen und dadurch verletzt, so seine Behauptung.
Die Entscheidung
Nach umfangreicher Beweisaufnahme kam das Amtsgericht Augsburg (Urteil, Az. 72 C 3841/16) zu dem Ergebnis, dass der Kläger zunächst die Beklagten derb beleidigte und sodann den Restaurantbesitzer in den Schwitzkasten nahm und dabei verletzte. Der Vater hat nach den Feststellungen des Gerichts dann aus Nothilfe den Kläger geschlagen.
Im Ergebnis verurteilte das Amtsgericht Augsburg daher den Kläger zur Zahlung von 500,00 EUR Schmerzensgeld an den Restaurantbesitzer und wies die Klage des Klägers gegen Sohn und Vater ab. Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Kläger seine zunächst eingelegte Berufung zum Landgericht Augsburg im Februar 2019 zurückgenommen hat.
Gericht:
Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 11.10.2017 - 72 C 3841/16
AG Augsburg, PM
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