Nachdem der Schnee abgetaut war, stellte der Käufer einer Wohnung fest, dass in seinem Gartenanteil 19 Hundehaufen lagen, die vom Hund des Verkäufers stammten. Der Käufer verlangt einen Schadensersatz für die Beseitigung der Hundehaufen und Neubepflanzung des kontaminierten Bodens in Höhe von 3.500 Euro. Mit Erfolg?

Der Sachverhalt

Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag eine Eigentumswohnung mit Gartenanteil zur Sondernutzung in München. Gemäß Ziffer 5.2 des Vertrags wurde das Objekt "wie besichtigt" verkauft. Der Verkäufer war Halter eines Hundes und gestattete diesem Hund zumindest gelegentlich auch die Verrichtung des großen Geschäfts in diesem Gartenanteil.

Der Kläger behauptet, der Garten sei bei der Übergabe mit mehreren Hundehaufen verunreinigt gewesen. Der Beklagte habe die Haufen seines Hunds in dem Wissen seines baldigen Auszugs schlicht nicht mehr entfernt. Die Existenz dieser Haufen habe der Kläger zunächst nicht bemerkt und nicht bemerken können, da der Garten schneebedeckt gewesen sei.

Erst Mitte Januar und nach Einsetzen des Tauwetters seien ihm und seiner Lebensgefährtin die Haufen aufgefallen. Der Kläger holte dann bis 10.03.2015 ein Angebot von Gartenbaufirma ein zur Beseitigung der Haufen. Der Käufer verlangte von dem Beklagten Zahlung von 3500 Euro für die Reinigung des Gartens.

3500 Euro für Entfernung des Hundekots und Neubepflanzung

Wegen der 19 Hundehaufen sei durch das Einsickern des Kots in das Erdreich eine Kontaminierung des Oberbodens eingetreten. Der Kot von "fleischlastigen Fressern" wie Hunden sei besonders gefährlich wegen der Existenz von äußerst widerstandsfähigen Krankheitserregern und Parasiten. Der Oberboden müsse abgetragen und alles neu bepflanzt werden. An den Stellen, an denen sich der Kot befunden habe, wachse auch kein Gras mehr, sondern nur noch das bezüglich der Humusqualität völlig anspruchsloses Moos.

Der Verkäufer weigerte sich zu zahlen. Der Kot stamme nicht von seinem Hund und die Erneuerung des Bodens sei nicht erforderlich. Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen begründet zur Überzeugung des Gerichts einen Sachmangel, so das Urteil des Amtsgerichts München. Aber: Der Kläger hätte den Beklagten zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen, so das Gericht weiter. Aus diesem Grund blieb die Klage ohne Erfolg.

Der Kläger könne keinen Schadensersatz verlangen, da der den Verkäufer nicht zur Nacherfüllung und zur Beseitigung aufgefordert hat. Außerdem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Kontamination des Bodens maßgeblich selbst verursacht hat.

Kläger hat den Kot zu spät beseitigt

Denn der Kläger hat zu spät den Kot beseitigt. Vielmehr hat der Kläger quasi zugesehen, wie der Kot nach und nach in das Erdreich eingesickert ist, und damit auch der Entstehung des Folgeschadens, der auf dem ursprünglichen Sachmangel beruht. Für diese Entwicklung muss der Kläger selbst einstehen, so das Urteil.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2016 - 171 C 15877/15

AG München, PM 5/2017
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