Ein Berliner Hundehalter wandte sich gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 2 HundeG, wonach Halterinnen und Halter ihren Hund in der Öffentlichkeit mit ihrem Namen und ihrer Adresse am Halsband oder am Brustgeschirr kennzeichnen müssen. Dies verletze seine Privatsphäre, weil er personenbezogene Daten offenlegen müsse.

Der Sachverhalt

Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer die Gefahr, Opfer von Straftaten zu werden, weil so seine Wohnanschrift ausgespäht werden könne. Er erhob Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin.

Die Entscheidung

Der Verfassungsgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Die Verpflichtung zur Kennzeichnung berührt zwar das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 33 Satz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Der Eingriff ist jedoch von sehr geringem Gewicht, da die Kennzeichnung auch verdeckt erfolgen kann.

Gericht:
Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 16.01.2019 - VerfGH 15/1

VerfGH Berlin
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