Im Regelfall begründen rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften die Annahme der Unzuverlässigkeit. Danach stelle die vorsätzliche Körperverletzung gegen­über einem Fahrgast einen schweren Verstoß in diesem Sinne dar.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall wurde ein Taxifahrer im Jahr 2015 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil eines Fahrgastes sowie wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits­strafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.

Im gleichen Jahr lief die Geltungsdauer der ihm erteilten Taxigenehmigung ab. Den Antrag des Taxifahrers auf Wiedererteilung der Taxigenehmigung lehnte die  Stadt Mainz ab. Er sei als Taxifahrer als unzuverlässig anzusehen. Der Taxifahrer erhob Klage.

Die Entscheidung

Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist ohne Erfolg geblieben. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Wiedererteilung der Taxigenehmigung zu, weil er als unzuverlässig anzusehen sei. Die Straftaten hatten einen wesentlichen Bezug zu sei­ner beruflichen Stellung als Taxifahrer.

Im Regelfall begründen rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften die Annahme der Unzuverlässigkeit. Aufgrund besonderer Umstände, gibt es auch ein Ausnahmefälle - die hier jedoch nicht vorlagen.

Das Gewicht des strafrechtlichen Verstoßes beurteile sich nicht allein nach dem verhängten Strafmaß, sondern auch nach den Tatumständen. Bei der Beurtei­lung sei zu berücksichtigen, dass sie der Prognose diene, ob von dem Betroffenen zukünftig gesetzmäßiges Verhalten als Inhaber eines Taxibetriebs zu erwarten sei. Dabei spiele auch die Nähe der Straftat zu der Funktion als Inhaber des Gewerbe­betriebs eine wichtige Rolle.

Körperverletzung gegen­über Fahrgast

Danach stelle die vorsätzliche Körperverletzung gegen­über einem Fahrgast einen schweren Verstoß in diesem Sinne dar. Aber auch die rechtskräftige Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in drei Fällen sei als ein schwerer Verstoß einzustufen.

Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils habe der Tatbeitrag des Klägers an diesen Taten darin bestanden, dass er das Tatfahrzeug angemietet und seine Mittäter zu den einzelnen Tatobjekten gefahren habe. Diese Diebstahlstaten hätten daher ebenfalls einen wesentlichen Bezug zu sei­ner beruflichen Stellung als Taxifahrer und -unternehmer aufgewiesen, da sein Tat­beitrag sich im Ergebnis als entgeltliche Beförderung von Personen – hier jedoch im kriminellen Bereich – darstelle.

Die vom Kläger angeführten Umstände, insbesondere die Strafaussetzung zur Bewährung und der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf von über sieben Jahren seit der Tatbegehung, seien nicht geeignet, die fortbestehen­de Vermutung seiner Unzuverlässigkeit zu widerlegen.

Gericht:
Oberlandesgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2018 - 7 A 10357/18.OVG

OVG RLP, PM
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