Tiere werden juristisch als Sachen behandelt werden. Deshalb muss ein Taxifahrer sie auch befördern. Weigert er sich, kann er zu einem Bußgeld von mehreren Hundert Euro verdonnert werden. Hunde und Kleintiere müssen unentgeltlich befördert werden, sofern die örtlichen Taxitarifverordnungen keine gesonderte Zuschlagsregelungen für Gepäckstücke und Tiere enthalten. Deutschlandweit gibt es rund 800 Taxitarife, die in den jeweiligen Städten und Gemeinden in der Taxitarifordnung geregelt sind, teilt der Verlag taxi-times.com mit. Einige dieser Tarife sehen auch einen Zuschlag für Gepäckstücke vor. In München beispielsweise darf pro Gepäckstück 60 Cent verlangt werden. Somit gilt dieser Zuschlag auch für Hunde.
Wo darf Herrchens Liebling Platz nehmen?
Zwar dürfen Tiere nicht auf den Sitzplätzen untergebracht werden, aber kleine Hunde können es sich im Fußraum bequem machen (Amtsgericht Hamburg, Az.: 234 OWi 163/13). Größere Vierbeiner dürfen, sofern es sich bei dem Wagen um einen Kombi oder ein Großraumtaxi handelt, im Kofferraum liegen. Ein Hund auf der Ladefläche eines Kombis kann jedoch ein hohes Risiko darstellen, sofern die Ladefläche nicht zum Fahrgastraum mit einem Netz gesichert ist, so taxi-times.com. Bei einem Unfall könnte sich der Hund geschossartig durch den Fahrgastraum bewegen und Personen erheblich verletzen. KFZ-Versicherer stellen hier regelmäßig auf eine Mitschuld des Taxifahrers ab, da er das Tier nicht ordnungsgemäß gesichert hat.
Hat das Taxi allerdings ein Stufenheck, bei dem der Innenraum vom Kofferraum getrennt ist, darf der Hund aus Gründen des Tierschutzes dort nicht transportiert werden (OLG Düsseldorf, Az.: IV-5 Ss (OWi) 221/03 - (OWi) 6/04 I).
Wann darf der Taxifahrer den Tiertransport verweigern?
Die Mitnahme verweigern darf ein Taxifahrer nach Auskunft der ARAG Experten, wenn er gegen das Tier allergisch ist oder schlicht und ergreifend Angst vor ihm hat. Diese Angst könnte sich schnell negativ auf seine Konzentration und damit auf die Sicherheit aller Beteiligten auswirken. In konkreten Fällen handelte es sich um einen Schäferhund (OLG Hamm, Az.: 3 Ss OWi 61/92) und einen Dobermann (OLG Düsseldorf, Az. IV-5 Ss (OWi) 221/03 - (OWi) 6/04 I), vor denen sich die Taxifahrer fürchteten und die sie daher nicht transportieren wollten. In solchen Fällen, in denen sich ein Fahrer rechtmäßig weigert, ein Tier zu befördern, muss er allerdings in der Zentrale einen anderen, passenden Wagen anfordern.
Kleine Hunde sollten von ihrem Besitzer ordnungsgemäß gehalten werden und nicht selbständig durch das Taxi rennen, ergänzt taxi-times. Die Hunde würden in diesem Fall eine Betriebsgefahr darstellen.
Wie wehrt man sich?
Wer glaubt, wegen seines Hundes zu Unrecht nicht im Taxi befördert worden zu sein, sollte sich nach Auskunft der ARAG Experten Datum, Uhrzeit sowie Nummernschild oder Konzessionsnummer des Taxis notieren und eine Beschwerde beim örtlichen Straßenverkehrsamt einreichen. Wird dort entschieden, dass der Fahrer gegen seine Beförderungspflicht verstoßen hat, muss er mit einer Geldbuße rechnen.
Vorsicht vor schmutzigen Pfoten!
Abschließend weisen die ARAG Experten Hundehalter darauf hin, dass Sie damit rechnen müssen, zur Kasse gebeten zu werden, wenn ihr Tier das Taxi übermäßig beschmutzt.
Quelle: ARAG SE, weitere Ergänzungen durch taxi-timesRechtsindex - Recht & Urteile
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