Ein Supermarkt hatte den Winterdienst auf ein Unternehmen übertragen. Dennoch kam eine Radfahrerin in der Nähe der Radstellplätze zu Sturz und verletzte sich. Sie verlangt Schmerzensgeld und den Ersatz aller künftigen Schäden aus dem Schadensereignis.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war eine Radfahrerin gegen 08:00 Uhr auf dem Weg zum Supermarkt. An diesem herrschten Temperaturen kurz vor dem Gefrierpunkt, jedoch waren Straßen und Wege im Wesentlichen frei von Schnee. Am Vortag habe es geregnet, weshalb die Radfahrerin besonders vorsichtig gefahren sei. Kurz bevor sie die Radstellplätze des Supermarktes erreichte, kam sie zu Sturz. Dabei verletzte sie sich am Mittelfinger.

Trotz intensiver ergotherapeutischer Behandlungen blieb die Funktionsfähigkeit des Mittelfingers um 3/10 beeinträchtigt, die der beiden Nachbarfinger um jeweils 1/10. Weiterhin bleiben Schwierigkeiten beim Öffnen von Flaschen oder beim Händedruck. Eine Faust kann noch nicht geballt werden. Insgesamt ist die weitere gesundheitliche Entwicklung ungewiss.

Die Radfahrerin sieht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des vom Supermarkt beauftragten Winterdienstes. Bei der Anfahrt des Fahrradstellplatzes in der Nähe des Eingangs des Supermarktes sei sie auf eine nicht erkennbare ca. drei mal drei Meter große Fläche überfrorener Nässe geraten. Es sei nicht gestreut gewesen. Hierdurch sei das Fahrrad weggerutscht.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München gab durch Urteil dem Antrag der Radfahrerin als Klägerin gegen die mit Räum- und Streupflichten befasste beklagte Unternehmerin auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € und Feststellung der Verpflichtung der Klägerin, auch alle künftigen Schäden aus dem Schadensereignis ersetzen zu müssen, statt.

Die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere der Winterdienst wurde unstreitig auf die Beklagte übertragen. Ihrer Verkehrssicherungspflicht ist die Beklagte nicht ausreichend nachgekommen. Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass zum streitgegenständlichen Zeitpunkt an der streitgegenständlichen Stelle eine Glätte durch überfrierende Nässe vorlag.

Ebenso sei das Gericht angesichts der glaubhaften Angaben der Klägerin und der widersprüchlichen Angaben der Beklagtenpartei davon überzeugt, dass am fraglichen Morgen keine Streukontrolle durchgeführt worden sei. Dazu wäre die Beklagte als Winterdienst aber verpflichtet gewesen.

Die Beklagte, die den Winterdienst gewerblich ausübe, unterliege im Vergleich mit privaten Anliegern schließlich auch erhöhten Sorgfaltspflichten. Anfang März sei allgemein der Winter in München und Umgebung noch nicht vorbei, so das Gericht in seinem Urteil. Das Urteil ist rechtskräftig.

Themenindex:
Streukontrolle, Streudienst, Winterdienst

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 08.08.2018 - 154 C 20100/17

AG München, PM
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