Wer als Soldat die rechte Hand zum Hitlergruß erhebt, muss damit rechnen, dass er aus dem Dienstverhältnis entlassen wird. Ein Soldat habe sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen der Bundeswehr nicht ernsthaft beeinträchtigt werde.

Der Sachverhalt

Dem Soldaten wurde von der beklagten Bundesrepublik Deutschland vorgeworden, im angetrunkenen Zustand in der Notaufnahme des Bundeswehrzentralkrankenhauses erschienen zu sein. Dabei trug er eine Bomberjacke mit dem Symbol der Reichskriegsflagge.

Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, in der Silvesternacht 2015/2016 auf einer Party mit einer Schreckschusswaffe geschossen zu haben. Dabei habe er die Worte "Allahhu Akbar" gerufen. Zunächst behauptete er, die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis zu verfügen. Dies stellte sich aber als wahrheitswidrig heraus.

Im August 2016 habe er in einer Diskothek den sogenannten Hitlergruß gezeigt. Er habe dieses Verhalten im Herbst 2016 wiederholt sowie rechtsextremistische Parolen geäußert und einen Kameraden mit den Worten "Wenn ich den Führer grüßen will, dann tue ich das auch" zurechtgewiesen

Wegen Führens einer Schusswaffe sowie wegen öffentlichen Verwendens von Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation im Inland, erging ein Strafbefehl. Das Amtsgericht sprach ihn anschließend auf seinen Einspruch hin frei.

Entlassung aus dem Dienstverhältnis

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland entließ den Kläger aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Dagegen erhob er Klage und machte geltend, das freisprechende Urteil entfalte Bindungswirkung. Das Amtsgericht gehe von der Unglaubwürdigkeit eines Zeugen aus.

In der Silvesternacht 2015/2016 habe er legal geböllert. Auf der Party in der Diskothek wurden seine Tanzgesten missverstanden. Sein Verhalten im Bundeswehrzentralkrankenhaus rechtfertige allenfalls eine Disziplinarmaßnahme, aber keine Entlassung.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz

Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil, Az. 2 K 135/18.KO) keinen Erfolg. Der Kläger habe seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen und dem Ansehen der Bundeswehr gerecht werdenden Verhalten im Dienst verletzt. Die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis sei nicht zu beanstanden.

Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung liege vor, wenn der Soldat ein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Abs. 1 SG begangen habe. So verhalte es sich im Falle des Klägers. Ein Soldat habe sich auch außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung erfordere, nicht ernsthaft beeinträchtigt werde.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe für das Verwaltungsgericht fest, dass der Kläger in der Diskothek den sogenannten Hitlergruß gezeigt, mehrfach den Nationalsozialismus verherrlichende Parolen geäußert sowie eine Bomberjacke mit dem Aufdruck nationalsozialistischer Symbole getragen habe.

Auf die übrigen ihm vorgeworfenen Verfehlungen komme es nicht mehr an. Mit seinem Verhalten habe er gegen die Kernpflichten eines Soldaten verstoßen. Dazu gehöre vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung sowie die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und dafür einzutreten.

Der Verstoß dagegen gehöre - wie im Falle des Klägers - zu den schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten. Sein Verbleiben im Dienstverhältnis würde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden. Es bestehe hier sowohl Wiederholungsgefahr als auch Nachahmungsgefahr in der Truppe.

Gericht:
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.12.2018 - 2 K 135/18.KO

VG Koblenz, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile

Ähnliche Urteile:

Wird eine militärische Ausbildung mit Studium abgebrochen, weil ein Soldat als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und deshalb aus dem Dienstverhältnis entlassen wird, muss er die entstandenen Kosten des Studiums erstatten, wenn er daraus für sein weiteres Berufsleben nutzbare Vorteile gezogen hat. Urteil lesen

Ein Berufssoldat, der während eines Einsatzes in Afghanistan mit einem Stapler unzureichend gesicherte Ladung transportiert und durch deren Herabfallen einen Unfall verursacht hat, muss der Bundesrepublik Deutschland den entstandenen Schaden ersetzen. Urteil lesen

Ein Oberstabsarzt der Bundeswehr, der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann 3,5 Monate vor Ende seiner Verpflichtungszeit nicht verlangen, aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen zu werden. Urteil lesen

Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass ein Soldat auf Zeit, der aufgrund familiärer Probleme (u.a. Suizidandrohung der Mutter) mehrfach unerlaubt dem Dienst ferngeblieben ist, aus der Bundeswehr entlassen werden kann. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de