Zwei Händler hatten ihren gemeinsamen Laden an einem Sonntag im Juli, also außerhalb der normalen Öffnungszeiten, geöffnet. Eine Sondergenehmigung hatten sie nicht. Es folgte ein Bußgeld von je 2.500 Euro. Zu Unrecht, meinen die Händler, es kam an diesem Sonntag zu keinem Verkauf. Nachfolgend die Entscheidung des OLG Oldenburg...

Hintergrund

Nach dem Niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungszeiten dürfen Läden außerhalb der gesetzlich vorgesehen Öffnungszeiten bzw. ohne Sondergenehmigung nichts verkaufen. Etwas anderes kann bei einer Ausnahmegenehmigung gelten, etwa an einem verkaufsoffenen Sonntag im Advent.

Der Sachverhalt

Die beiden Händler öffneten ihren Laden an einem Sonntag im Juli, obwohl sie keine Sondergenehmigung hatten. Eine solche galt nur für Läden in der Innenstadt von Leer. Das Amtsgericht Leer verurteilte die Händler wegen einer Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von je 2.500,- Euro.

Die Händler machen geltend, dass es einen Nachweis dafür, dass sie die Verkaufsstelle geöffnet oder dort tatsächlich verkauft hätten, nicht gebe. Das reine Öffnen der Verkaufsstelle reiche nicht aus. Es müsse zu mindestens einem Verkauf gekommen sein. Gegen das Urteil wenden sich beide Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung

Mit Erfolg: Es reiche nicht aus, dass die Händler ihr Geschäft geöffnet und davor Werbung geschaltet hätten, mit der sie eine Verkaufsöffnung für den folgenden Sonntag angekündigt hätten. Denn nach dem Gesetz sei nur ein Verkauf verboten, nicht aber ein bloßes Anbieten.

Aus dem Beschluss:

es [...] kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass allein die reine Ladenöffnung, wenn auch verbunden mit der Absicht, Verkäufe zu fördern, zur Erfüllung des Tatbestandes ausreicht. Erforderlich ist vielmehr, dass es tatsächlich zu einem Verkauf gekommen ist. Die Norm kann auch nicht so verstanden werden, dass die bloße Bereitschaft, ggf. unmittelbar an einem Sonntag einen Kaufvertrag zu schließen - wenn ein entsprechender Käufer vorhanden wäre - zur Tatbestandserfüllung ausreicht. Das Anbieten, und sei es im direkten persönlichen Kontakt, sollte nach dem Willen des Gesetzgebers, der seinen Niederschlag im Wortlaut - der ohnehin die Grenze der Auslegung - bildet, nicht untersagt sein.

Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sei es besonders wichtig, dass der Bürger insbesondere aus dem Wortlaut einer Vorschrift erkennen und verstehen könne, was wirklich verboten sei. Dass vorliegend auch das bloße Feilbieten der Waren unter das Verkaufsverbot falle, sei nicht ohne Weiteres ersichtlich, so der Senat.

Da das Amtsgericht nicht festgestellt hat, dass tatsächlich Verkäufe erfolgt sind, kann die Verurteilung keinen Bestand haben. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht Feststellungen dazu, ob Verkäufe getätigt worden sind, noch treffen kann. Die Sache wird daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 17.09.2018 - 2 Ss (OWi) 217/18

OLG Oldenburg, PM 55/2018
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