Der Hersteller von Streichkäse behauptet, dass ein Mitbewerber sein Urheberrecht am Geschmack eines seiner Käse verletze. Der Geschmack seines "Heksenkaas" sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk und der Geschmack des Konkurrentenkäses stelle eine Vervielfältigung dieses Werks dar.

Aus der Entscheidung

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Geschmack eines Lebensmittels nur dann durch das Urheberrecht gemäß der Richtlinie 2001/29/EG geschützt sein kann, wenn er als "Werk" im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist. Diese Einstufung setzt zunächst voraus, dass das betreffende Objekt eine eigene geistige Schöpfung ist. Sie verlangt darüber hinaus einen "Ausdruck" dieser eigenen geistigen Schöpfung. 

Nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) angenommen worden und dem die Union beigetreten ist (94/800/EG; ABl. 1994, L 336, S. 1) und nach dem Vertrag der Weltorganisation (WIPO) für geistiges Eigentum über das Urheberrecht (2000/278/EG - ABl. 2000, L 89, S. 6), zu dessen Vertragsparteien die Union gehört, erstreckt sich der urheberrechtliche Schutz nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche, sondern auf Ausdrucksformen. 

Folglich impliziert der Begriff "Werk", auf den die Richtlinie abzielt, notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt.

In diesem Kontext stellt der Gerichtshof fest, dass es im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt. Hierzu führt er weiter aus, dass anders als beispielsweise bei einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstellt, die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und -erfahrungen beruht, die subjektiv und veränderlich sind. Diese hängen nämlich u. a. von Faktoren, die mit der Person verbunden sind , die das betreffende Erzeugnis kostet, wie beispielsweise deren Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten, sowie von der Umwelt oder dem Kontext, in dem dieses Erzeugnis gekostet wird, ab.

Zudem ist beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.

Ergebnis

Unter diesen Umständen gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Geschmack eines Lebensmittels nicht als "Werk" einzustufen ist und daher auch keinen Urheberrechtsschutz gemäß der Richtlinie genießen kann. 

Gericht:
EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-310/17

EuGH, PM 171/2018
Rechtsindex - Recht & Urteile

Ähnliche Urteile:

Urheberrecht - Die Inhaberin eines DSL Anschlusses haftet unter Umständen allein, wenn von Ihrem Anschluss MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten wurden und sie nichts dazu vorgetragen hat, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Urteil lesen

Urheberrecht - Wer von einer fremden Homepage einen Stadtplan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberrecht. Er hat dem Ersteller des Planes eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen, die sich danach richtet, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte. Urteil lesen

Ungenehmigtes Foto - Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Urteil lesen

Pressemeldung - Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.8.2009 auf Antrag der Firma Thonet GmbH, Frankenberg, einem italienischen Möbelunternehmen untersagt, Nachbildungen des von Mart Stam im Jahr 1926 geschaffenen Freischwingers zu vertreiben und hierfür zu werben. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de