Eine Reiterin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag eines Pferdes wegen eines "Sachmangels". Das Pferd habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Es sei ein bockiges Pferd, ließe sich kaum longieren und müsse beim Aufsteigen festgehalten werden. Über diesen Rücktritt musste nun das OLG Oldenburg entscheiden.
Der Sachverhalt
Die Reiterin aus New York suchte ein umgängliches und leichtrittiges sowie lektionssicheres Lehrpferd, das für sie mit ihren geringen Erfahrungen geeignet sein sollte. Der Beklagte aus dem Landkreis Emsland stellte ihr das Pferd "Comingo" vor. Nach drei Proberitten wurde der Kauf besiegelt und 55.000,- Euro vereinbart.
In der Folge stellte sich heraus, dass das Pferd nicht so einfach zu handhaben war. Es ließ sich kaum longieren und musste beim Aufsteigen festgehalten werden. Die Reiterin erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines "Sachmangels". Das Pferd habe nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Der Verkäufer wollte von einem Rücktritt nichts wissen. An sich handele es sich bei Comingo um ein braves und leicht zu handhabendes Pferd.
Die Entscheidung
Der Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg (Urteil, Az 1 U 51/16) gab der Reiterin Recht. Die Parteien hätten eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Das Pferd habe leicht zu handhaben sein sollen. Dies sei aber nicht der Fall. Deshalb könne sie das Pferd an den Verkäufer zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis von 55.000,- Euro erstattet.
Zeugen hätten bestätigt, dass sich das Tier misstrauisch verhalte, sich in der Box nicht greifen lasse und nervös und unberechenbar sei. Einer hinzugezogenen Sachverständigen gelang es zwar, unter großer Vorsicht das Pferd zu longieren. Es handele sich aber um ein sehr sensibles Tier, für dessen Handhabung besondere Erfahrungen notwendig seien, so die Sachverständige. Es sei für einen Anfänger nicht geeignet.
Trotz der Proberitte war nach der Entscheidung des Senats nicht davon auszugehen, dass der Reiterin der Mangel des Pferdes umfassend bekannt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war, was eine Rücktrittsberechtigung ausgeschlossen hätte.
Die Reiterin habe dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen. Eine Nacherfüllung durch Lieferung eines Ersatzpferdes scheide aus. Denn die Parteien hätten sich auf den Verkauf dieses bestimmten Pferdes und nicht auf die Lieferung eines quasi "austauschbaren" Pferdes geeinigt.
Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 01.02.2018 - 1 U 51/16
OLG Oldenburg, PM 28/2018
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