Mit Urteil (Az.: 5 K 7/16) hat der 5. Senat des Finanzgerichts erkannt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig im Sinne des § 356 Abs. 2 FGO ist, wenn sie - entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO - nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hinweist. Die Einspruchsfrist betrage dann ein Jahr.

Aus dem Urteil des Finanzgerichts

Der im Streitfall von der Behörde gewählte Text der Rechtsbehelfsbelehrung gab den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nur unvollständig wieder, weil auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung nicht hingewiesen wurde. Die Senatsentscheidung bezieht sich auf § 357 Abs. 1 AO n.F..

Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Ist die Rechts- behelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden, ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig.

Unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO sei eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie geeignet sei, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.

Der Senat hatte über die Anforderungen an die Wiedergabe der in § 357 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Möglichkeiten zur Einlegung eines Einspruchs zu entscheiden, bewertete die E-Mail als ein zunehmend anerkanntes Kommunikationsmittel und führte aus, dass es in Zeiten zunehmenden E-Mail-Verkehrs widersprüchlich und schwer nachvollziehbar erscheine, einerseits die Erhebung des Einspruchs durch E-Mail zuzulassen, andererseits aber auf diese Möglichkeit in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hinweisen zu müssen. Diese Sicht werde in anderen Gerichtszweigen geteilt.

Gericht:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21.06.2017 - 5 K 7/16

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter 3/2017
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