Ein Autokäufer bestellte einen individuell konfigurierten Land Rover Discovery 3.0 SDV6. Er verlangte vor Auslieferung u.a., dass die Fahrzeugtechnik "Ort, Zeit und Kilometer-Stand" nicht speichern und nicht weiter senden dürfe. Er sah darin eine Verletzung in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er verweigerte die Fahrzeugabnahme.

Der Sachverhalt

Des Weiteren verlangte der Käufer eine Betriebsanleitung. Nachdem der Land Rover Discovery 3.0 SDV6 zum Preis von 60.450 EUR nicht vom Käufer abgenommen wurde, weil dieser durch die Fahrzeugnutzung sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sah, verklagte ihn das Autohaus auf Schadensersatz in Höhe von ca. 9.000 EUR.

Der Beschluss des OLG Hamm (28 U 46/15)

Die Schadensersatzklage hatte Erfolg. Nach Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 28 U 46/15) hatte der beklagte Autokäufer kein Recht, die Abnahme des Neufahrzeugs zu verweigern. Vor der Übergabe des Fahrzeugs habe er, so der Senat, keinen Anspruch auf das Übersenden einer Betriebsanleitung.

Er habe die Abnahme auch nicht verweigern dürfen, weil das bestellte Fahrzeug mangelhaft gewesen sei. Seine Behauptung, der von ihm bestellte Land Rover verfüge bauartbedingt über unzulässige Vorrichtungen zum Ausspähen und zur permanenten Speicherung seiner persönlichen Daten, treffe nicht zu. Die von einem Kfz-Sachverständigen überprüfte Fahrzeugtechnik habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass das Navigationsgerät Daten über den Fahrzeugstandort permanent speichere oder an andere Bauteile des Fahrzeugs weitergeben könne. Eine derartige Datenverarbeitung sei auch technisch nicht plausibel, weil diese Daten für eine elektronische Fehlerauswertung nicht von Bedeutung sein.

Das im Fahrzeug überhaupt Daten gespeichert werden könnten, stelle keinen Verstoß gegen das Recht des Nutzers auf informationelle Selbstbestimmung da und sei per se kein Sachmangel. Der Beklagte hätte das Fahrzeug als Nutzer erwerben und dann selbst über die abgelegten Daten verfügen können. Ähnlich verhalte es sich bei der Anschaffung eines Computers oder eines Smartphones, bei denen ebenfalls Daten der Nutzer gespeichert würden. Auch dieser Umstand sei kein technischer Fehler des jeweiligen Geräts.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.07.2015 und vom 28.07.2015 (28 U 46/15)

OLG Hamm
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