Der Sachverhalt
Der beklagte Hundehalter hält auf seinem Grundstück einen Schäferhund, dessen Gebell Gegenstand des Rechtsstreits ist. Der Hund bellt morgens vor sechs Uhr, wenn die Zeitung gebracht wird und wenn der Lkw eines weiteren Nachbarn am Grundstück der Klägerin vorbei auf sein Gewerbegrundstück fährt. Der Hund bellt auch, wenn die Post oder Paketdienste - normalerweise mittags - erscheinen. Beide Parteien sind benachbarte Grundstückseigentümer.
Unter Aufzählung zahlreicher Störungen verlangt die Klägerin, dass wochentags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztags von dem Hund keine wesentlichen Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken mehr ausgehen. Als Beweise stellte sie Protokolle, Videos und Lärmmessungen zur Verfügung.
Der Hundehalter hat sich darauf berufen, dass die Parteien in einem Mischgebiet wohnen und in der Nachbarschaft weitere Hunde gehalten würden. Sein Hund schlage in Ruhezeiten und nur ausnahmsweise an und das schon gar nicht in Form von Dauergebell sowie Bellattacken.
Die Entscheidung
Für die nächtlichen Ruhezeiten ist von einer wesentlichen Lärmbeeinträchtigung auszugehen. Denn es geht um die allgemein geschützte Nachtruhe, also um Zeiten, zu denen werktägliche Hintergrundgeräusche fehlen, so dass schon deswegen die Wirkung einer Lärmquelle erhöht ist. Zudem wirkt sich derartiger auch kurzfristiger Lärm zu diesen Zeiten ohnehin besonders störend aus.
Kein Hundebellen in der Nacht
Geräusche, welche die Aufmerksamkeit in besonderem Maße auf sich ziehen, wie vorliegend Hundegebell zu nächtlichen Ruhezeiten, sind eine störende Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB auch dann, wenn sie diejenige Phonstärke nicht überschreiten, bei der Verkehrs- und Industriegeräusche noch hinnehmbar sind; sie beeinträchtigen schon bei einer Lautstärke, mit der sie sich in das Bewusstsein desjenigen drängen, der sie nicht hören will. Zu diesen Geräuschen, die nach ihrer Art den unfreiwillig Hörenden in besonderem Maße beeinträchtigen gehört - neben unerwünschter Musik auch Hundegebell (OLG Hamm AgrarR 1989, 312, 313) insbesondere zu Ruhezeiten.
Jedenfalls was die nächtlichen Ruhezeiten angeht, muss die Klägerin nach alledem das störende Hundegebell nicht nach § 906 Abs. 1 BGB als nur unwesentliche Beeinträchtigung hinnehmen. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass das Grundstück der Beklagten in einem Mischgebiet liegt. Denn auch in Mischgebieten sind nächtliche Ruhezeiten einzuhalten. Schließlich ist es dem Beklagten auch zuzumuten, den Hund in den nächtlichen Ruhezeiten - etwa durch Unterbringung im Haus - so zu halten, dass sein Gebell die Klägerin nicht stört.
Hundegebell am Mittag und an Sonn- und Feiertagen keine erhebliche Störung
Da Sonn- und Feiertags keine Post ausgetragen wird und auch der Betrieb des Nachbarn der Sonntagsruhe unterliegen dürfte, sind Störungen zu dieser Zeit nicht feststellbar. Gleiches gilt für die Mittagsruhe, da gemäß den Feststellungen des Landgerichts zu dieser Zeit wegen der in einem Mischgebiet vorhandenen Hintergrundgeräusche das Hundegebell nicht sonderlich auffällt.
Der Beklagte wird verurteilt, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, die gewährleisten, dass von dem auf seinem Grundstück gehaltenen Schäferhund V. wochentags und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 7:00 Uhr keine wesentlichen lautstarken Lärmbelästigungen in Form von Bellattacken ausgehen, die das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück, ihren Besitz und ihre Gesundheit beeinträchtigen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000 € angedroht.
Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 11.01.2007 - 5 U 152/05
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