Kunde deswegen nicht hingewiesen werden.
Der Sachverhalt
Die Klägerin, eine Pkw-Fahrerin aus Stadtlohn, suchte im Februar 2013 bei Temperaturen im Bereich des Gefrierpunktes die nahe liegende Selbstbedienungs-Autowaschanlage des beklagten Betreibers auf, um dort ihr Fahrzeug selbst zu waschen.
Nachdem sie ihr Auto mittels einer Waschbürste gereinigt hatte, stürzte sie auf dem Weg zu einem Mülleimer ca. 1 m vor ihrem Fahrzeug, nach ihrer Darstellung, weil beim Reinigen verlaufenes Waschwasser zwischenzeitlich an einzelnen Stellen gefroren war. Die Klägerin erlitt Frakturen an einem Lendenwirbel und der linken Hand und musste operativ versorgt werden.
Vom Beklagten hat sie unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 15.000 Euro sowie ca. 4.500 Euro für materielle Schäden.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil, Az. 9 U 171/14) konnte aufgrund der konkreten Umstände keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten feststellen. Zwar treffe den Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen seien.
Im vorliegenden Fall bestehe jedoch die Besonderheit, dass der Beklagte einen Waschplatz in Selbstbedienung unterhalten habe und dass eine Glatteisbildung nicht durch Regen oder Schnee, sondern durch überfrierendes Waschwasser infrage stehe. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gehe nicht so weit, dass er bei fortlaufender Nutzung des Waschplatzes und winterlichen Temperaturen während oder nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung zu treffen habe, sofern solche überhaupt erfolgversprechend zu veranlassen seien.
Wer sich bei winterlichen Temperaturen entscheide, seinen Pkw auf einem SB-Waschplatz gegen Zahlung eines geringen Entgelts (50 Cent) selbst zu reinigen, wisse, dass vom Betreiber lediglich die Waschplatznutzung, aber gerade kein darüber hinausgehendes Service geboten werde und aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht geboten werden könne. Deswegen sei insbesondere nicht mit der Anwesenheit von Personal zu rechnen. Ein Kunde wisse zudem, dass bei SB-Wäschen Wasser im Bereich der Waschboxen verspritze und dass dieses Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren könne.
Bei dieser Situation liege die Gefahr überfrierenden Waschwassers auf der Hand, so dass ein Betreiber die Kunden auf diese Umstände auch nicht hinzuweisen habe. Die Klägerin habe mit der Gefahrensituation rechnen müssen und die Gefahrenstelle selbst erkennen können. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 413/15).
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.05.2015 - 9 U 171/14
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