Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte einen 18-Jährigen Fußballfan wegen Verstoßes gegen § 118 OWiG zu einer Geldbuße von 100,-€. Der Fußballfan nahm an einem Fanmarsch quer durch die Osnabrücker Innenstadt teil und brüllte laute Hassparolen. Insbesondere ältere Passanten fühlten sich hierdurch verunsichert.

Der Sachverhalt

Ein 18-jähriger Fußballfan des VfL Osnabrück nahm an einem nicht genehmigten Fanmarsch quer durch die Osnabrücker Innenstadt teil. Die Fußgängerzone war belebt, auf einem angrenzenden Platz fand der Wochenmarkt statt. Anlass des Marsches war ein Heimspiel des VfL Osnabrück gegen den Rivalen SC Preußen Münster.

Lautstarke Hassparolen

Die Osnabrücker Fußballfans skandierten lautstark Parolen wie "Tod und Hass dem SCP" und "Wollt ihr Verlängerung? Nein! Wollt ihr Elfmeterschießen? Nein! Was wollt ihr denn? Preußenblut! Preußenblut!". Insbesondere ältere Passanten fühlten sich hierdurch verunsichert und sprachen die Polizei darauf an.

Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den 18-Jährigen wegen eines Verstoßes gegen § 118 OWiG zu einer Geldbuße von 100,-€. Nach § 118 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Verurteilung durch das Amtsgericht - Rechtsbeschwerde eingelegt

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der 18-Jährige Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Er machte u.a. geltend, dass der Tatbestand des § 118 OWiG nicht erfüllt sei und der Fanmarsch unter den Schutz des Versammlungsgesetzes falle.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg

Der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg teilte diese Auffassung nicht und entschied, dass die Teilnahme an dem Fanmarsch den objektiven Tatbestand des § 118 OWiG erfülle. Durch das Skandieren der Hassparolen hätten die VfL-Fans die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung in erheblicher Weise verletzt sowie die Allgemeinheit belästigt.

Das lautstarke Skandieren hasserfüllter Inhalte widerspreche den Anforderungen, die an ein gedeihliches Zusammenleben zu stellen seien, und beeinträchtige die öffentliche Ordnung. Der Betroffene könne sich nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen. Artikel 8 GG schütze nur Versammlungen und Aufzüge, die Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung seien. Erforderlich sei, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei. Davon könne bei dem Fanmarsch keine Rede sein. Dieser habe nicht den Zweck verfolgt, Stellung zu nehmen und Position zu beziehen.

Vorsätzliches Handeln ist Voraussetzung

§ 118 OWiG setze allerdings ein vorsätzliches Handeln voraus. Dazu habe das Amtsgericht im vorliegenden Fall noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der Senat hob das Urteil des Amtsgerichts daher im Schuldspruch bezüglich des subjektiven Tatbestandes und im Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Eigene Feststellungen durfte er insofern aus prozess-rechtlichen Gründen nicht treffen.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2015 - 2 Ss (OWi) 163/15

OLG Oldenburg
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