Wer beim Fußball ohne jede Rücksicht auf die Gefahr in seinen Gegner einsteigt, haftet für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt, so das Urteil des OLG Hamm.

Das Oberlandesgericht hat mit Urteil entschieden, dass ein Fußballspieler, der seinen Gegenspieler rücksichtslos foult, für die Verletzungen haftet, die er dem Gegner bei dem unfairen Zweikampf zufügt hat. Das OLG Hamm hat das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt.

Der Sachverhalt

Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund war der klagende Spieler am 18.04.2010 vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann.

Für die nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige Spielweise zugefügte Verletzung verlangte der Kläger vom Beklagten Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Der haftpflichtversicherte Beklagte hatte seine Haftung in Abrede gestellt und gemeint, der Kläger habe sich bei einem regelgerechten Zweikampf um den Ball eine unglückliche Verletzung zugezogen.

Die Entscheidung

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung des Beklagten zur Leistung umfassenden Schadensersatzes, u.a. eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 €, bestätigt. Mangels Fahrlässigkeit hafte ein Fußballspieler zwar nicht, wenn er seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot entsprechender Spielweise verletze.

Fußballspieler habe rücksichtslos gehandelt

Im vorliegenden Fall aber hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.10.2012 - I-6 U 241/11

Quelle: OLG Hamm, PM vom 26.11.2012
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Der Kläger könne keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach den Bestimmungen des Zivilrechts gem. § 823 BGB wegen widerrechtlicher Körperverletzung geltend machen, da die Haftung durch das Haftungsprivileg der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt sei (§§ 105, 106 SGB VII). Urteil lesen

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