Der Sachverhalt
Der heute 25 Jahre alte Angeklagte aus Gelsenkirchen gehört zu den führenden Mitgliedern der sog. Fan-Gruppierung "Hugos". Er ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen Körperverletzungsdelikten.
Zuletzt erhielt er im Juni 2012, rechtskräftig seit Januar 2013, wegen Körperverletzung eine einjährige Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Im November 2012 plante der Angeklagte eine Aktion beim Fußballspiel des FC Schalke 04 gegen Eintracht Frankfurt am 24.11.2012, mit der er gemeinsam mit weiteren Mitgliedern der "Hugos" in der Schalke-Arena darauf aufmerksam machen wollte, dass die Gruppierung zu Unrecht von Spielen ausgeschlossen werden solle.
Zu Beginn der 2. Halbzeit zeigte die Gruppierung ein Banner. Mitglieder, unter ihnen der Angeklagte, entzündeten um das Banner herum 19 Seenotrettungsfackeln. Diese verbreiteten toxische Rauchgase, durch welche 8 unbeteiligte Stadionbesucher, unter anderem ein 12 Jahre altes Kind, zum Teil erhebliche Rauchgasvergiftungen erlitten.
Für die Tat wurde der Angeklagte vom Schöffengericht Gelsenkirchen-Buer und sodann - in der Berufungsinstanz - vom Landgericht Essen wegen gefährlicher Körperverletzung, Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten verurteilt. Das Landgericht Essen lehnte es in der Berufungsinstanz ab, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die insbesondere mit dem Ziel, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen, eingelegte und u. a. von einem namhaften Universitätsprofessor begründete Revision des Angeklagten ist erfolglos geblieben.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm
Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Berufungsurteil des Landgerichts Essen bestätigt. Die Strafzumessung des Berufungsgerichts sei rechtsfehlerfrei.
Die Zahl der Opfer und auch die Unbeherrschbarkeit der vom Angeklagten heraufbeschworenen Gefahrenlage seien strafschärfend zu berücksichtigen. Die für eine Strafaussetzung zur Bewährung notwendige positive Sozialprognose habe das Landgericht zu Recht verneint. Aufgrund der zahlreichen, teils auch einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten falle sie negativ aus.
Selbst eine im Juni 2012 gegen den Angeklagten verhängte Bewährungsstrafe habe den Angeklagten nicht von der Begehung der weiteren Straftat abhalten können. Für den Angeklagten sprechende Umstände, insbesondere die Auswirkungen einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe auf seine berufliche Zukunft sowie der bislang positive Verlauf seiner Schul- und Berufsausbildung seien vom Landgericht im gebotenen Maß berücksichtigt worden.
Da es bereits an der positiven Sozialprognose fehle, habe das Landgericht nicht prüfen müssen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebiete, wofür im vorliegenden Fall neben mehreren Umständen auch der Gedanke der Abschreckung möglicher anderer Täter spreche.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 11.08.2015 - 5 RVs 80/15
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