Nutzung eines Pseudonyms
Eine Nutzerin wollte erreichen, dass ihr privates Konto auf Facebook nicht zur geschäftlichen Kontaktaufnahme durch Dritte genutzt wird und nutzte ein Pseudonym. Facebook hatte daraufhin das Konto gesperrt und die Betroffene aufgefordert, ihren echten Namen im Profil anzugeben.
Außerdem sollte sie ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis beweisen. Ein von ihr eingereichter anderer Identitätsnachweis reichte Facebook nicht aus. Gegen ihren Willen änderte Facebook zudem den Profilnamen vom Pseudonym in den wirklichen Namen der Betroffenen. Dadurch gab Facebook den echten Namen der Nutzerin ihren "Freunden" bekannt. Die Freischaltung des Kontos für die Nutzerin soll allerdings erst dann erfolgen, wenn die Nutzerin dieser Änderung zustimmt. Sie hat es jedoch vorgezogen, sich an die zuständige Datenschutzaufsicht zu wenden.
Verstoß gegen das Telemediengesetz und das Personalausweisgesetz
In diesem Vorgehen sieht der der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Johannes Caspar einen Verstoß gegen das Telemediengesetz und das Personalausweisgesetz. Deshalb wurde eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd. erlassen.
Es wird keinerlei Rücksicht auf nationale Rechtsvorschriften genommen, so Caspar. Der Zwang zur Nutzung des Klarnamens verstößt gegen das im Telemediengesetz verankerte Recht der Betroffenen auf Verwendung eines Pseudonyms. Die Speicherung der digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises widerspricht zudem den Regelungen des Pass- und Personalausweisgesetzes.
Verstoß gegen informationelle Selbstbestimmung
Die eigenmächtige Änderung des Pseudonyms in den realen Nutzernamen des Kontoinhabers missachtet das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in eklatanter Weise und stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dar. Dabei kann sich Facebook auch nicht wieder auf den Standpunkt zurückziehen, dass für sie nur das irische Datenschutzgesetz maßgeblich sei. Diesen Ausweg hat der EuGH mit seiner Rechtsprechung zur Google Suchmaschine im vergangenen Jahr versperrt. Facebook ist mit seiner Niederlassung in Hamburg wirtschaftlich in Deutschland tätig. Danach gilt: Wer auf unserem Spielfeld steht, muss sich auch an unsere Regeln halten."
Quelle: Profilnamen bei Facebook frei wählbarRechtsindex - Recht & Urteile
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