Sollten Diskothekenbetreiber wiederholt gegen den Anti-Diskriminierungsparagraphen verstoßen, kann dies auch als Ultima Ratio zu einer Gewerbeuntersagung führen. Die Niedersächsische Landesregierung hat daher eine Ergänzung des Niedersächsischen Gaststättengesetzes (NGastG) um eine Ordnungswidrigkeit auf den Weg gebracht. Die Änderung geht nun zur Verbandsbeteiligung und Unterrichtung des Landtages.
Mit der Gesetzesänderung will die Landesregierung ein Zeichen gegen Diskriminierung und für eine multiethnische und religiös tolerante Gesellschaft setzen. Auch mehr als acht Jahre nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist immer wieder festzustellen, dass - meist jüngere - Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgruppen der Einlass in Diskotheken verwehrt wird. Diskriminierung an der Diskothekentür sei für die Betroffenen entwürdigend, sagte Wirtschaftsminister Olaf Lies. Diskriminierung stelle ein Integrationshemmnis dar und sei nicht mit einer Willkommenskultur oder religiöser Toleranz zu vereinbaren.
Die Tatsache, dass abgewiesene Diskothekenbesucher bisher nur privatrechtlich gegen die Diskriminierung vorgehen können und der Staat auf die Diskriminierung nicht wirksam reagieren könne, sei nicht weiter hinnehmbar. Damit die Gesellschaft eines Einwanderungslandes zusammenwächst, müsse der Staat aktiv gegen Diskriminierung vorgehen, sagte Lies. Dafür brauche es geeignete Instrumente, die mit der neuen Ordnungswidrigkeit geschaffen werde.
Quelle: Niedersächsische LandesregierungÄhnliche Urteile:
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