Der Sachverhalt
Die Klägerin Bettina Wulff mahnte den beklagten Presseverlag Heinrich Bauer Verlag KG wegen einer vermeintlich unzulässigen Bildberichterstattung durch Anwaltsschreiben ab. Dieses Abmahnschreiben schloss mit dem Hinweis: "Unsere Mandantin ist für eine Antwort in Bezug auf dieses Schreiben nicht empfangsbereit. Sie wünscht nicht direkt diesbezüglich angeschrieben zu werden, sondern dass die Rechtsangelegenheit ausschließlich mit der Kanzlei [...] abgewickelt wird."
Die Beklagte schrieb die Klägerin dennoch persönlich an, legte in diesem Schreiben dar, dass die Berichterstattung nach ihrer Auffassung zulässig gewesen sei und lud die Klägerin abschließend zu einem persönlichen Gespräch ein, um "für die Zukunft eine [...] Gesprächsgrundlage" zu schaffen. Gleichzeitig informierte sie die Rechtsanwälte der Klägerin über dieses Schreiben. Die Klägerin begehrte in dem vorliegenden Verfahren der Beklagten zu untersagen, sie in vergleichbaren Fällen direkt anzuschreiben.
Landgericht Hannover hat der Klage stattgegeben
Das Landgericht Hannover hat der Klage stattgegeben und den Heinrich Bauer Verlag zur Unterlassung verurteilt. Das Landgericht sieht in dem Verhalten des Heinrich Bauer Verlags einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau Wulff. Mit der Berufung verfolgte die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Urteil: Oberlandesgericht Celle hat die Klage abgewiesen
Nach Urteil (Az. 13 U 104/14) des Oberlandegerichts Celle ist durch den fraglichen Brief das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Frau Wulff nicht verletzt worden. Zwar könne in der bloßen, als solchen nicht ehrverletzenden, Kontaktaufnahme eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolge und bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen das Recht der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihrer Privatsphäre das Interesse des Beklagten, mit ihr unmittelbar in Kontakt zu treten, überwiege. Diese Voraussetzungen lägen aber nicht vor.
Die Interessenabwägung ergebe, dass der Aufwand das Schreiben entweder ungelesen oder nach Lektüre der Anfangszeilen an den eigenen Anwalt weiterzuleiten, nicht nennenswert sei. Auch stehe das Schreiben nicht in einem Zusammenhang mit sonst durch den beklagten Verlag als Herausgeber der Zeitschrift "Closer" durchgeführten Observierungen und Bespitzelungen. Das Schreiben übe keinen Zwang auf die Klägerin aus, mit der Beklagten zu debattieren, und enthalte keine suggestiven Mittel. Es sei objektiv nicht geeignet gewesen, die Klägerin zu verunsichern, weil es sachlich gefasst sei und keine ehrverletzenden Äußerungen enthalte.
Grundsätzliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme
Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass in einer rechtlichen Auseinandersetzung einer Partei grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein müsse, Kontakt zu ihrem Gegner aufzunehmen, um eine argumentative Klärung dieser Auseinandersetzung herbeizuführen. Ein solches Interesse sei schon aufgrund der allgemeinen Meinungsfreiheit geschützt.
In diesem speziellen Fall komme hinzu, der Verlag ein persönliches Gespräch angeboten hatte, um eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen. Dies habe die höchstpersönliche Bereitschaft von Frau Wulff vorausgesetzt. Um die größtmögliche Chance zu haben, eine solche Bereitschaft zu erzielen, sei es nicht sachfremd gewesen, sie unmittelbar anzuschreiben. Ob das Interesse der Klägerin bei - hier nicht in Frage stehenden - wiederholten unmittelbaren Kontaktaufnahmen anders zu bewerten wäre, hat das Gericht nicht beurteilen müssen.
Gericht:
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 28.05.2015 - 13 U 104/14
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