Der private Motorrad-Verkäufer lehnte eine Rückabwicklung wegen seiner falschen Angabe zur Anzahl der Vorbesitzer ab. Mit seiner Angabe "0 Vorbesitzer", also keine Vorbesitzer, habe er sich nur auf die Vorbesitzer in Deutschland bezogen, nicht auf die in Italien.

Der Sachverhalt

Ein Motorradfan hatte ein gebrauchtes Bike der Marke Triumph, Typ Street Triple, gesucht. Die Maschine sollte nicht älter als vier Jahre sein und aus erster Hand stammen, da mehr Vorbesitzer einen höheren Wertverlust bedeuten. Nach einigen Wochen des Preisvergleichs schlug er bei eBay zu und ersteigerte ein Motorrad für 5.145 Euro.

In der ebay-Anzeige hatte der private Verkäufer unter "Artikelmerkmale", "Anzahl der Vorbesitzer" mit "0" angegeben. In der weiteren Beschreibung des Kaufgegenstands gab der Beklagte an: "Verkaufe hier meine Triumph Street Triple, die ich neu erworben habe". Der Käufer achtete nicht weiter auf die italienischen Fahrzeugpapiere und fuhr zufrieden nach Hause.

Bei der Zulassungsstelle kam das böse Erwachen: In den italienischen Fahrzeugpapieren war noch ein weiterer Vorbesitzer eingetragen. Auch erschien die Polizei und nahm die Maschine mit. Denn die Papiere waren in Italien als gestohlen gemeldet. Es stellte sich auch heraus, dass die Triumph kein Original war, sondern eine sogenannte "Dublette". Es fährt also irgendwo noch ein weiteres, aber legales Fahrzeug mit identischen Papieren und identischer Fahrgestellnummer herum.

Die Triumph war auf einem Fahrzeugmarkt in Italien für 3.800 Euro gekauft worden. Der Käufer erklärte nun die Anfechtung des Kaufvertrages und forderte sein Geld zurück. Der Verkäufer lehnte ab: Die Angabe "0 Vorbesitzer" habe sich nur auf die Vorbesitzer in Deutschland bezogen, nicht auf die in Italien.

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 6 O 375/12)

Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung bestätigte das Landgericht Karlsruhe, dass schon die falsche Angabe zu den Vorbesitzern ausreiche, um den Kaufvertrag anzufechten. Die Zahl der Vorbesitzer sei kaufentscheidend gewesen. Die Frage nach deren Anzahl sei eindeutig, damit seien in jedem Fall alle Vorbesitzer gemeint.

Aus dem Urteil (Az. 6 O 375/12) [...] Die ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 2001, VIII ZR 13/01, in NJW 2002, 363, zitiert nach juris Tz 26 ff.). In diesem Vertrag war als Beschaffenheit auch ausdrücklich vereinbart, dass das Motorrad vor dem Verkäufer keinen Vorbesitzer gehabt hat.

Eine Rückabwicklung Zug um Zug sei wegen der Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Polizei aber nicht mehr möglich. Trotzdem musste der Verkäufer den vollen Kaufpreis zurückzahlen. Denn nach Ansicht des Gerichts war er allein für die Situation verantwortlich, die zum Eingreifen der Polizei geführt hatte.

Gericht:
Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2013 - 6 O 375/12

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