Das Kammergericht Berlin hat sich in seinem Urteil (27 U 112/14) über die zivilrechtlichen Folgen eines Schein-Drogendeals zwischen einem Drogenhändler und einem Scheinkäufer des Kriminalamts befasst. Der verklagte Drogenhändler wurde zur Rückzahlung von 49.300,00 EUR verurteilt.

Der Sachverhalt

Aus dem Urteil (27 U 112/14) des Kammergerichts geht hervor, dass ein Drogenhändler, der sich auf einen Verkauf von ca. 45 Kilogramm Cannabisharz für einen Kaufpreis von knapp 50.000,00 EUR an einen Scheinkäufer des Kriminalamts eingelassen hatte und deshalb strafrechtlich verurteilt worden war. Nun hatte das Kammergericht über die zivilrechtlichen Folgen dieses "Deals" zu entscheiden.

Nach Drogendeal Rückzahlung des Geldes

Das Land, vertreten durch den Präsidenten des Kriminalamtes, hatte in einer Klage vor dem Landgericht Berlin von dem Drogenhändler die Rückzahlung von 49.350,00 EUR verlangt. Dieses Geld hatte der Scheinkäufer dem Drogenhändler gegen Erhalt der Drogen übergeben. Die vom Kriminalamt mit diesem Scheinkauf beabsichtigte Aufdeckung von Hintermännern war erfolglos geblieben. Der Drogenhändler konnte nachfolgend zwar festgenommen werden. Die anlässlich des Scheinkaufes als Kaufpreis übergebenen 49.350,00 Euro konnten allerdings nicht wiedererlangt werden. Das Geld war nicht mehr auffindbar.

Das Landgericht hat die Klage mit der tragenden Erwägung abgewiesen, dass einem Bereicherungsanspruch der Klägerin auf Herausgabe des erlangten Kaufpreises § 817 Satz 2 BGB entgegen stehe, da die Klägerin, vertreten durch ihre vorsätzlich handelnde Vertrauensperson, gegen §§ 1 Abs. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtmG verstoßen habe.

Das Urteil des Kammergerichts (27 U 112/14)

Der 27. Zivilsenat des Kammergerichts änderte in der Berufungsinstanz das Urteil (27 U 112/14) ab und verurteilte den verklagten Drogenhändler zur Rückzahlung der 49.300,00 EUR.

In der Übergabe des Bargeldes in Höhe von 49.350,00 Euro im Rahmen des Scheinkaufes liege eine Leistung durch die Klägerin vor. Leistung im Sinne der §§ 812 ff. BGB sei nicht nur die Tilgung einer vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit, sondern nach allgemeiner Auffassung immer noch die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens (BGH Urteil vom 04.02.1999 - III ZR 56/98 -, Rndr. 20, Juris). Hierzu gehöre auch die Besitzübertragung.

Die Leistung der Klägerin besteht in der Besitzübertragung des Bargeldes. Dies genügt für die Annahme einer Leistung im Sinne der §§ 812 ff. BGB. Vorsorglich sei angemerkt, dass eine Leistung nicht in der Übertragung des Eigentums vorliegt, da die Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes nichtig ist (BGH Urteil vom 04.11.1982 - 4 StR 451/82 - Leitsatz, Juris). Durch die Entgegennahme der Leistung hat der Beklagte auch gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, da er den Besitz des Bargeldes durch eine Straftat verlangt hat, § 134 BGB in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtmG.

Der Beklagte ist Leistungsempfänger im Sinne des § 817 Satz 1 BGB. Der beklagte Drogenhändler hafte aus sogenannter ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 817 Satz 1 BGB. Das "Vertrauen" des Beklagten, dass sein Käufer kein Scheinkäufer, sondern Rauschgifthändler sei, sei nicht schutzwürdig gewesen. Jener könne auch nicht geltend machen, er habe lediglich als Bote für die Hintermänner gehandelt, selbst wenn er das Geld nur für kurze Zeit in seinem Besitz gehabt habe.

Schließlich stehe der Rückzahlung auch nicht die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Danach sei zwar ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beiden Seiten ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten vorgeworfen werden könne. Der Scheinkäufer habe sich jedoch nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht, da er keinen Handel mit Rauschgift gewollt habe, sondern der Scheinkauf auch dem Zweck gedient habe, das Cannabis aus dem Verkehr zu ziehen wie nachfolgend geschehen.

Ebenso wenig habe er den Drogenhändler zum Scheinkauf angestiftet. Vielmehr habe dieser sich aus eigenem Entschluss nach einem Abnehmer des Rauschgifts umgehört. Auch sei das Handeln des Kriminalamts durch den beauftragten Scheinkäufer in sittlicher Hinsicht nicht zu beanstanden: Scheinkäufe seien ein legitimes Mittel der Prävention und Strafverfolgung.

Gericht:
Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.02.2015 - 27 U 112/14

Vorinstanz:
Landgericht Berlin, Urteil vom 28.07.2014 - 33 O 114/14

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