Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss (Az.: 6 B 2/15) entschieden, dass eine Anordnung des Landkreises Lüneburg rechtmäßig ist, die das Aussetzen und Füttern von Enten aus Gründen des Gewässerschutzes untersagt. Die Teiche seien so stark verunreinigt, dass der Naturhaushalt erheblich gestört sei.

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Jagdbezirkes in Lüdersburg. Sie führt dort einen Betrieb mit Hotel, Golfplatz, Land- und Forstwirtschaft sowie ein Jagdgatter. Die Antragstellerin setzt jährlich in dort vorhandenen 7 Teichen nach kurzer Anzucht in Folientunneln bis zu einige tausend Enten aus, die sie zur Auswilderung gekauft hat, und füttert diese über mehrere Monate. In der Jagdsaison führt sie mehrere Entenjagden durch, bei denen jährlich ca. 2000 Enten erlegt werden.

Der Landkreis Lüneburg stellte aufgrund von Hinweisen des NABU Mitte 2014 fest, dass die Teiche durch den hohen Besatz mit Enten einen viel zu hohen Nährstoffgehalt aufwiesen, der Sauerstoffgehalt zu niedrig war und ein "Umkippen" der Gewässer infolge zu starker Pflanzen-/Algenbildung drohte.

Vom NLWKN entnommene Proben bestätigen eine sehr hohe Belastung der Teiche mit Phosphor, Stickstoff und organischen Stoffen. Der Landkreis untersagte daher das Aussetzen der Enten sowie das Ausbringen von Futter und die Fütterung von Wasservögeln im Eigenjagdbezirk der Antragstellerin und gab ihr auf, ein fachgutachterliches Konzept zur Sanierung der sieben Teiche erstellen zu lassen, wie die Teiche in einen guten ökologischen Zustand zurückgeführt werden können. Gleichzeitig ordnete er den Sofortvollzug an, d. h. die Anordnungen wurden sofort wirksam.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Az.: 6 B 2/15)

Die 6. Kammer lehnte den hiergegen erhobenen Eilantrag ab: Das Aussetzen der Enten in derart großer Zahl habe die Teiche und einen angrenzenden Graben so stark verunreinigt, dass der Naturhaushalt erheblich gestört sei. Die Teiche drohten im Sommer wieder ganz "umzukippen".

Andere Tiere als die Enten könnten dort infolge von deren "Hinterlassenschaften" nicht mehr überleben. Der Gewässerschutz sei ein hohes Gut und rechtfertige auch die Anordnung eines Konzeptes zur Sanierung der Teiche. Angesichts der gemessenen Werte sei ein sofortige Einschreiten erforderlich gewesen und eine grundlegende Sanierung der Teiche durchzuführen. Die Antragstellerin habe es durch zügige Durchführung der Sanierung selbst in der Hand, künftig wieder Entenjagden durchführen zu können - allerdings nur in einem gewässerverträglichen Maße.

Gericht:
Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 12.02.2015 - 6 B 2/15

VG Lüneburg
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