Der Fall ist aus dem Leben gegriffen: Der neue PC quittiert mitten in der Diplomarbeit seinen Dienst oder der Chef ist nebst Gattin zum Abendessen geladen und der neue Herd streikt. Doch der Dämpfer in Sachen Karriereplanung ist nur eine Seite des Problems. Die andere ist, rasch und unentgeltlich Ersatz für das gerade erst erworbene Gerät zu bekommen. Denn auch dieses Vorhaben entpuppt sich oft als kompliziert. Zum Glück sind Garantie und Gewährleistung vertraglich und juristisch klar geregelt. ARAG Experten erklären die Unterschiede.
Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre. Geht die neue Ware binnen sechs Monaten kaputt, wird bei einem Verkauf zwischen Verbraucher und Unternehmer vermutet, dass schon beim Kauf ein Defekt vorlag. Danach muss der Käufer beweisen, dass das Gerät bereits beim Kauf defekt war und nicht z. B. durch unsachgemäßen Gebrauch Schaden genommen hat. Gelingt dem Käufer der Beweis, so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet. Dieser kann das Gerät reparieren oder für Ersatz sorgen. Handelt es sich beim Verkäufer allerdings nicht um ein Unternehmen sondern um eine Privatperson, zum Beispiel bei Internetauktionen, so kann die Gewährleistung laut ARAG Experten durch Individualvereinbarung verkürzt oder gar ausgeschlossen werden.
Garantie
Im Gegensatz zur Gewährleistung, die der Hersteller oder Händler erbringen muss, weil das Käuferrecht juristisch verankert ist, ist bei der Garantie Kulanz gefragt. Diese ist nämlich eine freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Die Garantiezusage bezieht sich immer auf die Funktionsfähigkeit des Gerätes oder bestimmter Teile über einen bestimmten Zeitraum. Die Garantie ist laut ARAG Experten üblicherweise ausgeschlossen, wenn die Ursache des Defekts beim Kunden liegt zum Beispiel bei unsachgemäßer Handhabung oder wenn der Kunde versucht hat, selbst eine Reparatur durchzuführen. Die gesetzlich zugelassene Garantie-Höchstdauer beträgt 30 Jahre. Eine so genannte lebenslange Garantie ist in Deutschland und auch in den meisten Nachbarländern nicht zulässig.
Minderung oder Rücktritt
Wenn nun die Nacherfüllungsversuche allesamt fehlschlagen, weil die Reparaturen das Problem nicht beheben und auch das Ersatzgerät kaputt ist, kann der Kunde laut ARAG Experten entweder Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei der Minderung ist der Kaufpreis im Verhältnis zwischen einwandfreiem und defekten Zustand herabzusetzen. Preisminderung bedeutet also, dass der Preis der Ware auf den Wert der Ware angepasst wird, denn bezahlt wurde schließlich der Preis für eine mangelfreie Sache.
Quelle: ARAG
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