Das OVG in Sachsen hat entschieden, dass Taxiunternehmer in Sachsen grundsätzlich verpflichtet sind ihr Fahrzeug mit einem hell-elfenbeinfarbenen Anstrich zu versehen. Die einheitliche Farbgebung soll eine leichte Unterscheidung von den übrigen Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten.

Das OVG in Sachsen (4 A 586/13) - hat den Antrag abgelehnt, die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig zuzulassen, mit dem die Klage einer Taxiunternehmerin gegen die Verpflichtung zur einheitlichen Farbgebung von Taxen abgewiesen worden war.

Der Sachverhalt

Gegen die Verpflichtung, die Fahrzeuge mit einem hell-elfenbeinfarbenen Anstrich zu versehen, hatte eine Taxiunternehmerin geklagt. Sie machte geltend, dass in ihre Berufsausübungsfreiheit unzulässig eingegriffen werde. Darüber hinaus hatte sie sich darauf berufen, dass in anderen Bundesländern eine solche Verpflichtung nicht bestehe.

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (4 A 586/13)

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die einheitliche Farbgebung von Taxen eine jederzeitige und leichte Unterscheidung von den übrigen Fahrzeugen im Straßenverkehr gewährleisten solle. Die einheitliche Farbgebung diene auch der leichten Erkennbarkeit, wenn Taxen straßenverkehrsrechtliche Sonderregelungen in Anspruch nehmen würden.

Die für den Taxiunternehmer damit verbundene Belastung überschreite nicht die Zumutbarkeitsgrenze, zumal in der Praxis auch das Anbringen einer in der vorgeschriebenen Farbe gehaltene und ohne weiteres wieder entfernbare Folie gestattet werde. Der beklagten Stadt Leipzig könne auch keine Ungleichbehandlung vorgeworfen werden, weil in drei anderen Bundesländern die Farbgebung für Taxen freigegeben worden sei. Eine Ungleichbehandlung hätte nur dann vorgelegen, wenn die beklagte Stadt einen wesentlichen gleichen Sachverhalt anders behandelt hätte.

Dass in drei anderen Bundesländern eine Freigabe erfolgt sei, ändere nichts daran, dass der beklagten Stadt kein ungleiches Verwaltungshandeln vorgeworfen werden könne.

Mit dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig rechtskräftig.

Gericht:
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2014 - 4 A 586/13

Sächs. OVG, PM
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