Das OLG Frankfurt am Main hat durch Urteil (Az. 1 U 305/12) eine Klage von Adoptiveltern abgewiesen, welche Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung durch das Jugendamt über gesundheitliche Risiken bei zwei Adoptivkindern gefordert haben. Die Beweisführung ist den Adoptiveltern nicht gelungen.

Der Sachverhalt

Die Kläger - die Adoptivmutter ist inzwischen verstorben - haben 1998 zwei Kleinkinder derselben Kindesmutter adoptiert. Beide Kinder entwickelten sich physisch und psychisch problematisch. Im Jahre 2011 wurde festgestellt, dass beide Kinder am sog. "Fetalen-Alkohol-Syndrom" (FAS), leiden, einer vorgeburtlich entstandenen Schädigung durch von der schwangeren Mutter aufgenommenen Alkohol. Sie sind heute zu 100 % schwerbehindert und leben in betreuenden Einrichtungen.

Kindesmutter hatte ein Alkoholproblem - Adoptivkinder schwerbehindert

Die Adoptiveltern haben - gestützt auf spätere Angaben der Kindesmutter und des leiblichen Vaters - behauptet, die Kindesmutter habe ein Alkoholproblem gehabt und während beider Schwangerschaften Alkohol konsumiert. Dies hätten die beiden beteiligten Jugendamtsmitarbeiterinnen von Anfang an gewusst. Jedenfalls seien so deutliche Anzeichen hierfür vorhanden gewesen, dass das Jugendamt diesem Gesichtspunkt hätte nachgehen müssen. Die Kläger machen geltend, sie hätten sich wegen der schon damals bestehenden chronischen Erkrankung der Adoptivmutter eine Adoption der Kinder mit Blick auf die bei diesen bestehenden gesundheitlichen Risiken nicht zugetraut, wenn sie von dem Alkoholkonsum der Kindesmutter in der Schwangerschaft gewusst hätten.

Kläger verlangen Schadensersatz

Dass die Jugendamtsmitarbeiterinnen das Alkoholproblem nicht offenbart hätten, stelle eine Verletzung der Amtspflichten des Jugendamts - und damit der Stadt - in einem Adoptionsverfahren dar. Die Kläger verlangen Ersatz des für die beiden Kinder aufgewendeten Unterhalts und die Feststellung, dass die Stadt für alle künftigen Schäden einzustehen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Kläger. Das OLG hat nochmals die Kindesmutter und die beiden Jugendamtsmitarbeiterinnen sowie nunmehr den leiblichen Vater als Zeugen vernommen. Mit der Entscheidung vom 21.5.2014 wies das OLG nunmehr die Berufung der Kläger zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil.

Aus den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az. 1 U 305/12)

Nach der Beweisaufnahme spreche zwar alles dafür, dass die Kindesmutter während der beiden Schwangerschaften Alkohol zu sich genommen habe. Das Gericht könne aber durch die Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, dass die beiden Jugendamtsmitarbeiterinnen dies wussten oder hinreichend sichere Anzeichen hierfür hatten. Die Kindesmutter habe nicht bestätigt, dass sie den Jugendamtsmitarbeiterinnen den Alkoholkonsum mitgeteilt habe.

Ihre gegenteilige frühere schriftliche Angabe sei falsch, sie habe plausibel geschildert, wie es dazu gekommen war. Auch in Zusammenhang mit der Aussage des leiblichen Vaters könne das Gericht keine hinreichend sichere Feststellung treffen, dass den Jugendamtsmitarbeiterinnen der Alkoholkonsum bekannt war. Denn es komme auch in Betracht, dass der für die Jugendamtsmitarbeiterinnen erkennbar schlechte gesundheitliche Zustand der Kindesmutter auf andere gravierende, ihnen bekannte und den Klägern auch offen gelegte Erkrankungen zurückzuführen war.

Beweisführung der Adoptiveltern gescheitert

Andere Beweismittel kämen nicht in Betracht, insbesondere sei die von den Klägern beantragte Beiziehung der Jugendamtsakte betreffend ein weiteres, älteres Kind der Kindesmutter aus rechtlichen Gründen nicht zulässig. Da die Kläger die Beweislast für ihre Behauptung trügen, die Jugendamtsmitarbeiterinnen hätten den Alkoholkonsum gekannt, diesen Beweis aber nicht hätten führen können, sei ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt nicht gegeben.

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.05.2014 - 1 U 305/12

OLG Frankfurt a. M.
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