Wenn sich ein Versicherungsnehmer die Pulsadern aufschneidet, um sich das Leben zu nehmen, muss von einem vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschaden auch ohne Eintritt des eigentlich beabsichtigten Todes ausgegangen werden. Er hat dann keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Reisekostenversicherung.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, schnitt sich eine deutsche Touristin in ihrem Hotel in Mexiko die Pulsadern auf. Nachdem das Hotelpersonal die Frau gefunden hatte, wurde sie auf die Intensivstation eines Krankenhauses verbracht, wo ihr Leben gerettet und sie nach einer Woche entlassen werden konnte.

Die Kosten der privaten Auslandsbehandlung in Höhe von 8.306,01 Euro wollte die Frau nun von ihrer Reisekrankenversicherung ersetzt haben. Diese allerdings verweigerte die Zahlung. Schließlich handle es sich um einen auf Vorsatz beruhenden Unfall, und ein solcher sei von den Versicherungsleistungen ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Gesundheitsbeschädigung sei ein vom Vorsatz notwendigerweise erfasstes Durchgangsstadium für eine (fehlgeschlagene) Selbsttötung.

Das Urteil des Landgerichts Dortmund (Az. 2 O 309/13)

Dem stimmten die nordrhein-westfälischen Landesrichter zu. Zwar greife laut Versicherungsvertragsgesetz der Leistungsausschluss für die Folgen eines fehlgeschlagenen Selbstmordversuchs - bei einem zumindest ernst gemeinten Selbstmordversuch - nach allgemeiner Auffassung nicht, weil hinsichtlich einer statt des erstrebten Todes eingetretenen Gesundheitsbeschädigung in der Regel kein Vorsatz vorliege. Das gilt aber nur für eine private Unfallversicherung, nicht jedoch für eine Krankenversicherung, wie in diesem Fall. Der Begriff des Unfalls wird in der privaten Krankenversicherung nicht näher definiert (s. § 192 VVG). Auch die vereinbarten Versicherungsbedingungen enthalten keine Definition.

Aus dem Urteil: [...] § 201 VVG, der gemäß § 208 VVG nicht zum Nachteil der Klägerin abgeändert werden kann und der deshalb auch durch die Bedingungen der Reisekrankenversicherung keine Einschränkung zu Lasten der Klägerin erfahren kann, steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass eine weit verbreitete Auffassung in der Literatur zur Krankenversicherung die Meinung vertritt, dass die Folgen eines fehlgeschlagenen Selbstmordversuchs der Leistungsausschluss nach § 201 VVG greife bei einem jedenfalls ernstgemeinten Selbstmordversuch nicht, weil im Hinblick auf eine statt des erstrebten Todes eingetretene Gesundheitsbeschädigung in der Regel kein Vorsatz vorliege (Voit aaO, § 201 Rdnr. 11; Hütt in Langheid/Wandt, Müko-VVG, § 201 Rdnr. 25/26; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 4. Auflage, § 5 MB/KK Rdnr. 7). [...]

Verletzungsvorsatz ist notwendiges Durchgangsstadium des Vollendungsvorsatzes

[...] Dem wird aber nach Auffassung des Gerichts zu Recht entgegengehalten, dass bei einem Suizidversuch der Leistungsausschluss nach § 201 VVG eingreift, da der Verletzungsvorsatz notwendiges Durchgangsstadium des Vollendungsvorsatzes ist (Rogler in Rüffer/Halbach/Schimikowski, HK-VVG 2. Auflage, § 201 Rdnr. 6). Auch für andere Rechts- und Versicherungsbereiche ist zutreffend die Auffassung vertreten worden, dass selbst schwerste Verletzungen notwendiges Durchgangsstadium eines fehlgeschlagenen Selbstmordes sind (BGH NJW 1961, 1779 für das Verhältnis Tötungs- zu Körperverletzungsvorsatz im Strafrecht; OLG Hamm R+S 1999, 524; OLG Frankfurt NVersZ 1999, 325; LG Dortmund v. 15.09.2011 - 2 O 145/11 -; Manthey NVersZ 2000, 161 jeweils für die private Unfallversicherung). Jedenfalls wenn sich ein Versicherungsnehmer die Pulsadern aufschneidet, um sich das Leben zu nehmen, muss von einem vorsätzlich herbeigeführten Gesundheitsschaden auch ohne Eintritt des eigentlich beabsichtigten Todes ausgegangen werden. Da die Behandlungskosten, für die die Klägerin bedingungsgemäße Entschädigung verlangt, gerade durch die vorsätzlich herbeigeführte Öffnung der Pulsadern verursacht worden sind, greift der in § 6 VB-ERV/TUI vereinbarte Leistungsausschluss ein. [...]

Die anschließende ärztliche Behandlung nach dem Suizidversuch, stellte nur eine Folge des bewussten, nicht - wie für einen Unfall gefordert - von außen kommenden Eingriffs in die eigene körperliche Unversehrtheit dar.

Gericht:
Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.01.2014 - 2 O 309/13

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