Dies gilt natürlich nicht nur für Playboy-Hefte, sondern für jegliche Ware. Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des Landgerichts Essen - unter Korrektur des Schuldspruches - als unbegründet verworfen.
Der Sachverhalt
Der 47 Jahre alte Angeklagte aus Bottrop hatte im Februar 2011 in einem Supermarkt die Zeitschrift "Playboy" im Wert von 5 € an der Selbstbedienungskasse mit nur 1,20 € "bezahlt", indem er an der Kasse nicht den Strichcode des Playboy, sondern den aus einer "WAZ" herausgerissenen Strichcode über den geringeren Betrag von 1,20 € eingescannt hatte. Sodann verließ er mit dem "Playboy" das Geschäft.
Auf dieselbe Art und Weise hatte er kurz darauf einen "Stern" im Wert von 3,40 € für 1,20 € „eingekauft“. Das Landgericht hatte dieses Vorgehen als strafbaren Computerbetrug bewertet und den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 100 € verurteilt.
Die Entscheidung
Auf die Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm die verhängte Geldstrafe bestätigt und die Taten als strafbaren Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB beurteilt. Der Angeklagte habe keinen Computerbetrug (§ 263 a Abs. 1 StGB) begangen, weil der manipulierte Datenverarbeitungsvorgang der Kasse noch keine Vermögensminderung bewirkt, sondern nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Tat - die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften geschaffen habe.Aus dem Urteil: [...] Der Tatbestand des § 263 a StGB erfordert daher, dass die Manipulation des Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar eine vermögensrelevante Disposition des Computers verursacht (vgl. OLG Hamm, NJW 2006, 2341; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263 a Rdnr. 20; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 263 a Rdnr. 16). Die Vermögensminderung muss unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenhandlung des Täters, des Opfers oder eines Dritten durch den Datenverarbeitungsvorgang selbst eintreten. Daran fehlt es, wenn durch die Manipulation der Datenverarbeitung nur die Voraussetzungen für eine vermögensmindernde Straftat geschaffen werden, z.B. beim Ausschalten oder Überwinden elektronischer Schlösser (vgl. Lackner/Kühl, a.a.O., § 263 a Rdnr. 19). Hier führt das Einscannen des Strichcodes der „WAZ“ allein zu der Anzeige eines im Verhältnis zu den tatsächlich ausgewählten Zeitschriften geringeren Kaufpreises. Diese Anzeige bewirkt noch keinen verfügungsähnlichen Vorgang, der sich als unmittelbare Vermögensbeeinträchtigung darstellte. Die nachfolgende Mitnahme der Zeitschriften wird durch den Datenverarbeitungsvorgang als solchen weder ermöglicht noch erleichtert. Hierzu bedurfte es vielmehr einer selbständigen, den Übergang der Sachherrschaft bewirkenden Handlung des Angeklagten. [...]
Überdies ist keine der Tathandlungen des § 263 a Abs. 1 StGB verwirklicht.Es liege ein strafbarer Diebstahl vor
Die Mitnahme der beiden Zeitschriften erfüllt jeweils den Tatbestand des Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte habe fremde Sachen weggenommen, um sich diese rechtswidrig zuzueignen. Die Zeitschriften seien ihm nicht übereignet worden, weil er diese zuvor nicht mit den ihnen zugewiesenen Strichcodes eingescannt habe. Zu den tatsächlich eingescannten Preisen habe der Geschäftsinhaber nicht verkaufen wollen. Beide Zeitschriften habe der Angeklagte auch ohne Einverständnis des Geschäftsinhabers mitgenommen. Nachdem er zuvor einen nicht zu den Zeitschriften passenden Strichcode eingescannt hatte, seien die Bedingungen für einen vom Geschäftsinhaber gebilligten Gewahrsamswechsel beim Passieren der Kasse nicht erfüllt gewesen.
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.08.2013 - 5 RVs 56/13
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