Solange aus der Werbung einer Elektronikmarktkette "3 für 2 - 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!" nicht hervorgeht, dass die Werbung nur für Artikel aus derselben Warengruppe gilt, ist die Werbung irreführend und zu unterlassen.

Der Sachverhalt

Zu Ostern bewarb eine Elektronikmarktkette bundesweit die Aktion "3 für 2 - 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!". Gemäß dem Werbetext sollte die Aktion für alle vorhandenen CDs, DVDs, Blu-rays, PC/Konsolen-Spiele und Software gelten. Der günstigste Artikel sollte gratis an den Kunden abgegeben werden, so zumindest die Werbung. Die Aktion sollte an drei konkret in der Werbung genannten Tagen durchgeführt werden.

Ein Kunde suchte an einem der drei genannten Tage den Elektronikmarkt auf. Dort suchte er sich aus dem dortigen Angebot zwei CDs und ein PC-Spiel aus. Mit der Erwartung, nun gemäß der Werbung den günstigsten Artikel gratis zu erhalten, begab er sich an die Kasse. Die Gratisabgabe wurde ihm jedoch verweigert. Das Angebot gelte nur dann, wenn er drei Artikel aus derselben Warengruppe wie z. B. drei CDs oder drei DVDs erwerbe. Nach langer Diskussion begab sich der Kunde nach Hause und rief von dort aus den Geschäftführer des Marktes an. Dieser teilte ihm das Gleiche mit. Die Aktion gelte nur, wenn er drei Produkte derselben Warengruppe erwerbe, obwohl sich in der Zeitungswerbung zu dieser Einschränkung keinerlei Hinweis befand.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten der Elektronikmarktkette als irreführend, weil auf die wesentliche Einschränkung des Angebots, nämlich den Erwerb von drei Produkten der gleichen Warengruppe in der Werbung nicht hingewiesen wurde.

Die Entscheidung

Im weiteren Verlauf legte die Elektronikmarktkette Kauf- und Abrechnungen vor, wonach Kunden im Rahmen dieser Aktion auch Produkte verschiedener Warengruppen kostenlos abgegeben worden waren. Da aber nachgewiesen war, dass die Elektronikmarktkette offensichtlich nicht mit allen Kunden so verfahren war, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Stuttgart Klage auf Unterlassung. Auf derartige Angebotsbeschränkungen müsse bereits in der Werbung hingewiesen werden, so die Wettbewerbszentrale.

Zunächst wollte sich die Elektronikmarktkette gegen die Klage wehren, erklärte aber wenig später das Anerkenntnis zum Unterlassungsanspruch. In der Folge verurteilte das Landgericht Stuttgart die Elektronikmarktkette gemäß dem Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung der Werbung, so lange sie keinen Hinweis auf die Einschränkung des Angebots beinhalte.

Gericht:
Landgericht Stuttgart, Anerkenntnis-Urteil vom 29.07.2013 - 37 O 29/13 KfH

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