Ein italienischer Staatsangehöriger, der wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war und rückfallgefährdet ist, muss die Bundesrepublik Deutschland verlassen.

Der Sachverhalt

Der 1951 in Italien geborene Antragsteller lebt bereits seit seinem 18. Lebensjahr und damit seit über 40 Jahren in Deutschland. Er hat zwei gemeinsame Kinder mit einer deutschen Staatsangehörigen, die aus ihrer früheren Ehe vier Töchter hat.

Wegen schweren sexuellen Missbrauchs dieser Mädchen über einen Zeitraum von fünf Jahren wurde er im Jahr 2006 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er vollständig verbüßte. Daraufhin stellte die Stadt Ludwigshafen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass er das ihm als freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger zustehende Recht auf Einreise und Aufenthalt in Deutschland verloren habe.

Seinen hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Die Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht wies seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurück.

Bei Unionsbürgern, die - wie der Antragsteller - in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet gelebt hätten, dürfe der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt zwar nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit festgestellt werden. Solche Gründe seien hier jedoch angesichts des vom Antragsteller begangenen schweren Kindesmissbrauchs gegeben.

Es bestehe bei ihm auch die Gefahr des Rückfalls in sein früheres Verhalten. Trotz der sehr langen Aufenthaltsdauer in Deutschland sei die Verlustfeststellung nicht unverhältnismäßig. Kindheit und Jugend habe er in Italien verbracht. Seinen früheren Arbeitsplatz in Deutschland habe er nach seiner Inhaftierung verloren und eine Einstellung bei einem anderen Arbeitgeber sei nicht in Sicht.

Künftige Leistungen der Deutschen Rentenversicherung könne er auch in Italien beziehen. Seine familiären Bindungen hätten durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich an Gewicht verloren. Für seine beiden minderjährigen Kinder stehe ihm das Sorgerecht nicht zu. Umgang mit ihnen sei ihm nur in überwachter Form gestattet.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2013 - 7 B 10445/13.OVG

OVG RLP, PM Nr. 27/2013
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