Das Land Nordrhein-Westfalen hafte für zwei durch Hochwasser beschädigte Pkw. Aufgrund eines veränderten Grabenverlaufs habe das Land im Rahmen des Zumutbaren Hochwasserschäden vorbeugen und den Ableitungsgraben ausreichend dimensionieren müssen, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

Das hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch Urteil entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Selbst wenn die Stadt Arnsberg und nicht das Land beim Anlegen des Baugebiets den Verlauf des Ableitungsgrabens gestaltet habe, hafte das Land. Es habe dann im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung auf eine ausreichende Dimensionierung des Ableitungsgrabens hinwirken müssen.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Eigentümer eines in der Nähe der BAB 46 in einem Baugebiet in Arnsberg gelegenen Hausgrundstücks. In der Nähe seines Grundstücks verläuft ein Wassertunnel unter der Autobahn, der in einen offenen Ableitungsgraben mündet. Durch diesen fließt auch ein Bach. Bedingt durch die nachträgliche Anlage des Baugebiets vollzieht das Bett des Grabens zwei Krümmungen von ca. 90 Grad, die erste in der Nähe des Grundstücks des Klägers.

Am 09.08.2007 regnete es in einer Stärke, die seltener als alle 100 Jahre vorkommt. Dabei wurde das Grundstück des Klägers durch das Wasser des Ableitungsgrabens überschwemmt. Zwei dort abgestellte Pkw des Klägers liefen mit schlammigem Wasser voll. Sie sind wirtschaftlich wertlos geworden, wofür der Kläger vom beklagten Land Ersatz für den ihm entstandenen Schaden in Höhe von ca. 7.100 € verlangt. Er hat gemeint, dass das Land hafte, weil es den Abwassergraben zu gering dimensioniert habe.

Die Entscheidung

Der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den Schadensersatzanspruch des Klägers bestätigt. Der Schaden sei durch eine vom beklagten Land zu vertretene Verkehrssicherungspflichtverletzung verursacht worden.

Das Land sei für die BAB 46 verkehrssicherungspflichtig. Die Pflicht erstrecke sich auf deren Gräben und Entwässerungsanlagen. Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles sei zu berücksichtigen, dass der bereits beim Bau der BAB 46 vom beklagten Land veränderte Verlauf des Ableitungsgrabens mit der Anlage des Wohngebietes weiter verändert worden sei, so dass im Bereich des klägerischen Grundstücks zwei ca. 90 Grad Krümmungen entstanden seien. Hieraus habe sich die Gefahr eines Hochwassers ergeben. Aufgrund des zunächst vom Land und daran anknüpfend dann von der Stadt Arnsberg veränderten Grabenverlaufs habe das Land im Rahmen des Zumutbaren Hochwasserschäden vorbeugen und den Ableitungsgraben ausreichend dimensionieren müssen, um seiner Verkehrssicherungspflicht zu genügen.

Den genannten Anforderungen habe der vorhandene Graben nicht entsprochen. Mit den in seinem Verlauf angelegten Krümmungen habe die vorhandene Gewässertiefe von 0,4 m den bei der Planung zu berücksichtigenden Hochwassermengen nicht mehr Rechnung getragen. Die Krümmungen begründeten die erhöhte Gefahr über das Ufer tretenden Wassers. Um dem Rechnung zu tragen habe der Graben nach den Angaben des vom Senat gehörten Sachverständigen eine Abflusstiefe von insgesamt 1,15 m aufweisen müssen.

Selbst wenn die Stadt Arnsberg und nicht das Land beim Anlegen des Baugebiets den Verlauf des Ableitungsgrabens gestaltet habe, hafte das Land. Es habe dann im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung auf eine ausreichende Dimensionierung des Ableitungsgrabens hinwirken müssen. Da die zuständigen Mitarbeiter des Landes insoweit nicht tätig geworden seien, falle dem beklagten Land Fahrlässigkeit zur Last.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei weiter davon auszugehen, dass der Schaden bei einem ausreichend dimensionierten Graben nicht entstanden wäre. Deswegen könne sich das Land auch nicht darauf berufen, dass der Regen ein "Jahrhundertregen" gewesen sei, gegen den es keinen zumutbaren Schutz gebe. Im vorliegenden Fall hätten die zumutbaren Schutzmaßnahmen den Schadenseintritt verhindert.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.03.2013 - 11 U 198/10 (nicht rechtskräftig - BGH III ZR 113/13)

OLG Hamm
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