Keine Entschädigung für Zeitverlust
Denn ein Prozessbeteiligter erleidet wegen seines besonderen Interesses am Verfahrensausgang durch seine Heranziehung zu einer mündliche Verhandlung grundsätzlich keinen zu entschädigenden "Nachteil" im Sinne von § 20 JVEG. Durch seine Verfahrensstellung und sein eigenes Interesse am Verfahrensausgang unterscheidet er sich deutlich von einem Zeugen, der ggf. einen Anspruch auf Entschädigung für den Verlust an Freizeit hat.
Prozessbeteiligter muss mehr an Nachteil hinnehmen
Ein Prozessbeteiligter muss deshalb durch sein Interesse am Verfahrensausgang bereit sein, mehr an Nachteil hinzunehmen als einem Zeugen zugemutet werden kann. Mit dieser Begründung hat die 1. Kammer des SG Karlsruhe die richterliche Festsetzung der vom Antragsteller, einem Bezieher von Altersrente, begehrten Entschädigung für den Verlust von Freizeit wegen seiner Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einer anderen Kammer des SG Karlsruhe versagt.
Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.04.2013 - S 1 KO 1420/13 bis S 1 KO 1429/13
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