Mit Urteil hat das LG Düsseldorf die Klage auf Ersatz von Heimkosten gegen den Sohn einer Heimbewohnerin als derzeit unbegründet abgewiesen. Der beklagte Sohn sei momentan außerstande, das geschenkte Haus herauszugeben.

Der Beklagte könne sich zumindest zum jetzigen Zeitpunkt erfolgreich auf die Einrede des Notbedarfs berufen. Damit blieb das Begehren der Stadt zunächst erfolglos, zur Bestreitung der Pflegekosten das Eigenheim zu verwerten, das die Heimbewohnerin dem Beklagten im Jahr 2003 geschenkt hatte.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruches lägen zwar vor, da die Schenkerin nicht in der Lage sei, die Kosten ihrer Unterbringung selbst aufzubringen und aus diesem Grund Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müsse. Der Beklagte sei jedoch momentan außerstande, das Geschenk herauszugeben. Er müsse seiner an Multiple Sklerose leidenden Ehefrau Unterhalt leisten, die auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen sei.

Das entsprechend eingerichtete Siedlungshaus ermögliche ein solches behindertengerechtes Wohnen und erfülle damit den durch die Erkrankung gesteigerten Bedarf des Ehepaars. Zudem handele es sich um ein einfaches Siedlungshaus, das der Vater des Beklagten, ein Handwerker, teilweise unter Einsatz der eigenen Arbeitskraft errichtet habe und in dem der Beklagte auch selbst aufgewachsen sei. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2013 - 14c O 205/11

LG Düsseldorf, Nr. 12/2013
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