Für die Zubereitung von Medikamenten bezog eine Apothekerin Arzneimittel, die nicht für Deutschland zugelassen waren. Damit erzielte sie Einsparungen von insgesamt mehr als 200.000,00 Euro. Nun wurde sie zu knapp zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.

Mit Urteil hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Halle eine im November 1938 geborene Apothekerin wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde der Angeklagten auferlegt, einen Betrag von 200.000,00 Euro an die Landeskasse zu zahlen.

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die Angeklagte zwischen Januar 2003 und Juli 2007 für die Zubereitung patientenindividueller Medikamente Arzneimittel verwendet habe, die sie von Firmen auf der Isle of Man und in Dänemark bezogen habe und für die nicht die erforderliche Zulassung der zuständigen Bundesbehörde oder eine Genehmigung der Europäischen Union vorgelegen haben. Dabei handelte es sich um das Medikament Proleukin, welches zur Behandlung von Nierenkrebs angewendet wird. Dieses Medikament darf zwar grundsätzlich auch in Deutschland verwendet werden, aber nur, wenn die konkrete Charge eine Zulassung für die Bundesrepublik Deutschland hat. Die Angeklagte dagegen erwarb Proleukin aus Chargen, welche für andere Länder, nicht aber für Deutschland zugelassen waren.

Dieses somit nicht in Deutschland zugelassene Medikament sei zu einem weit geringeren Preisen zu erhalten gewesen als das entsprechende in Deutschland zugelassene Medikament, so dass die Angeklagte Einsparungen von insgesamt mehr als 200.000,00 Euro erzielt habe. Aus diesem Proleukin habe die Angeklagte durch Hinzufügung weiterer Stoffe ein Inhalat hergestellt, welches dann den Patienten verabreicht worden sei. Dabei bestünden keine Zweifel daran, dass dieses Inhalat aus medizinischer und pharmazeutischer Sicht nicht zu beanstanden war.

Für die Herstellung dieses Inhalats habe die Angeklagte von den Kranken­versicherungen der Patienten Zahlungen in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro erhalten. Diese Zahlungen der Krankenkassen wären nicht erfolgt, wenn dort bekannt gewesen wäre, dass die Angeklagte zur Herstellung des Medikamentes eine in Deutschland nicht zugelassene Substanz verwendet hatte. Durch diese Vorgehensweise habe die Angeklagte in neun Fällen den Tatbestand des Betruges erfüllt, worauf die Verurteilung beschränkt wurde. Der zunächst noch erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz sowie die übrigen noch in der Anklageschrift enthaltenen Betrugsvorwürfe waren nicht mehr Gegenstand der Verurteilung.

Die Angeklagte hatte sich gleich zu Prozessbeginn geständig eingelassen. Hierdurch und durch eine Verfahrensabsprache zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Gericht konnte die Beweisaufnahme abgekürzt werden. Zur Untermauerung der geständigen Einlassungen der Angeklagten waren noch Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft sowie des Landesverwaltungsamtes als Zeugen vernommen worden.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende Richter aus, die Angeklagte habe ganz gezielt die von ihr erkannten Schwächen des Abrechnungssystem dazu genutzt und die Herkunft des Proleukins bewusst verschleiert. Durch die hierdurch erzielten Einnahmen und die Ersparnisse beim Einkaufspreis habe sie die Mehraufwendungen ausgleichen wollen, die mit der Herstellung des Inhalates in einem von ihr mitentwickelten Verfahren verbunden gewesen seien. Diese Vorgehensweise habe sie über Jahre hindurch fortgesetzt und dabei Zahlungen in erheblicher Höhe erhalten, auf die sie, wie sei gewusst habe, wegen der Verwendung nicht zugelassener Zutaten keinen Anspruch gehabt habe.

Zugunsten der Angeklagten sei neben ihrem umfassenden Geständnis berücksichtigt worden, dass sie bereits im Vorfeld des Prozesses den Schaden, der den Krankenkassen entstandenen sei, durch Zahlungen von mehr als 700.000,00 Euro wieder ausgeglichen hatte. Weitere Schadenersatzforderungen würden von den Kassen nicht mehr erhoben. Darüber hinaus habe die Kammer bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass die Taten schon eine erhebliche Zeit zurückliegen und die Angeklagte durch das laufende Ermittlungsverfahren über einen beträchtlichen Zeitraum erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen sei.

Landgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 005/2013

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