Das Landgericht Magdeburg hat entschieden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform "Amazon" keine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt.
Der Sachverhalt
Der beklagte Apotheker bietet als sogenannter Marktplatz Verkäufer über das Portal amazon.de rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt.
Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke. Ein Mitbewerber hat den Apotheker darauf verklagt, dass dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten.
Die Entscheidung
Die 4. Handelskammer des Landgerichts Magdeburg (Urteil, Az. 36 O 48/18) hat in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gesehen. Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.10.2012 Az. 3 C 25/11), wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist.
Wenn aber nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich "Internetapotheken" erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform - wie amazon.de - wählen. Die Handelsplattform vermittelt auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit ist die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den beklagten Apotheker erfolgen. Dieser betreibt aber eine Apotheke und besitzt die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.
Ein Gesetzesverstoß liegt auch nicht darin, dass bei amazon.de es Kundenbewertungen, sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst gibt. So weist das Verkäuferprofil auf amazon.de 100% - 511 positive Bewertungen in den letzten 12 Monaten auf (Stand: 18.01.2019).
Jeder Nutzer der Seite kann aber sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt. Damit hat der Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Gericht:
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 18.01.2019 - 36 O 48/18
LG Magdeburg
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